Die Ergänzungsleistung zur AHV entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet wurde, werden auch als Einnahmen angerechnet. Bei Entäusserung eines Grundstückes ist für die Prüfung, ob ein solcher Verzicht vorliegt, der Verkehrswert massgebend, ausser es besteht von Gesetzes wegen ein Anspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert. Im Falle von A bestätigte das Bundesgericht, dass bei der Übernahme eines landwirtschaftlichen Gewerbes durch einen selbstbewirtschaftenden Nachkommen nicht der Verkehrswert, sondern der landwirtschaftliche Ertragswert massgebend ist.
Der Ertragswert des Gewerbes von A betrug 525 000.– Franken. Verkauft wurde es aber zum Preis von 350 000.– Franken. Die Reduktion um 175 000.– Franken erfolgte, weil B sich zur Hälfte an den Kosten für den Bau eines Gemeinschaftsstalls beteiligt hatte, welchen er zusammen mit seinem Vater auf einem Grundstück des Vaters gebaut hatte. Die kantonalen Instanzen hatten diese Reduktion nicht anerkannt mit der Begründung, sie sei nicht genügend nachgewiesen worden.
Das Bundesgericht sah dies anders. Es verwies auf eine Klausel im Kaufvertrag, in welcher A und B zuhanden des Grundbuchamtes beantragten, eine Grunddienstbarkeit zu löschen, welche errichtet worden war, weil B sich zur Hälfte an den Kosten des gemeinschaftlichen Stalls beteiligt hatte. Zudem verwiesen die Lausanner Richter auf Dokumente, mit welchen A und B nachwiesen, dass sie zu gleichen Teilen Investitionskredite und eine Bundesbeihilfe erhalten hatten. Für das Bundesgericht war offensichtlich, dass die von A und B zum Bau des Gemeinschaftsstalls gegründete einfache Gesellschaft im Zuge der Übertragung des Gewerbes auf den Sohn liquidiert werden musste, mit Rückerstattung der von B geleisteten Einlagen. Es hiess die Beschwerde von A gut und es wies die Sache zu besserer Prüfung an die erste Instanz zurück.
(Urteil 9C_504 / 2019 vom 17.7.2020).