C ist Mehrheitsaktionär und Geschäftsführer der A AG. Er stammt aus einer Bauernfamilie, verfügt über eine landwirtschaftliche Ausbildung und ist Eigentümer mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke, die er teilweise auch selbst bewirtschaftete. Er war zudem Eigentümer einer Uhrenfirma, die jedoch während der Covid-19-Krise schliessen musste.
2021 wollte C über die A AG ein landwirtschaftliches Grundstück kaufen. Die zuständigen kantonalen Behörden verweigerten ihm jedoch die erforderliche Erwerbsbewilligung. Sie zweifelten insbesondere am Willen zur Selbstbewirtschaftung von C, da dieser gemäss seinem Betriebskonzept erst in 5 bis 15 Jahren ein Einkommen aus der Bewirtschaftung des Grundstücks werde erzielen können. Zudem habe er sich in seinen Projekten verzettelt und verfolge mit dem Erwerb des Grundstücks nur finanzielle Zwecke, da das Grundstück mutmasslich in Zukunft eingezont würde. Gegen diese Vorwürfe wehrte sich C bzw. die A AG vor dem Bundesgericht.
Dieses kam zum Schluss, dass sich die kantonalen Instanzen mit dem Vorwurf der Spekulationsabsicht sowie der «Verzettelung» auf Elemente abgestützt hatten, die sie im Rahmen des Erwerbsbewilligungsverfahrens gar nicht hätten berücksichtigen dürfen. Auch ein einkommenswirksames Projekt sei zudem keine Voraussetzung für die Erteilung einer Erwerbsbewilligung, da landwirtschaftliche Grundstücke auch von Hobbylandwirten erworben werden könnten.
Weiter stellte das Bundesgericht fest, dass C über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfüge und auch von zwei Zeugen bestätigt wurde, dass er in der Landwirtschaft tätig war. Zudem habe er gezeigt, dass er den Willen habe, das Grundstück selbst zu bewirtschaften, zumal er es langfristig zu seiner Einkommensquelle machen möchte. Somit erfülle C bzw. die von ihm beherrschte A AG die Anforderungen an einen Selbstbewirtschafter im Sinne des bäuerlichen Bodenrechts. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde deshalb gut und wies die Sache zur Prüfung der weiteren Bewilligungsvoraussetzungen an die erste Instanz zurück.
Urteil 2C_317 / 2023 vom 1.3.2024