Auf den 1. Januar 2023 treten Änderungen des Erbrechts in Kraft. Mit der Revision wird unter anderem der Pflichtteil der Nachkommen von drei Vierteln auf die Hälfte reduziert und der Pflichtteil der Eltern aufgehoben. Dies bedeutet für den Erblasser eine erhöhte Verfügungsfreiheit. Wer weder Nachkommen noch einen Ehegatten oder eingetragenen Partner hinterlässt, kann zukünftig frei über das eigene Vermögen verfügen. Pflichtteile entsprechen immer einem Bruchteil des gesetzlichen Erbteils (siehe Grafik).
Pflichtteil
In einem Testament kann der Erblasser oder die Erblasserin bestimmen, wer wie viel erhalten soll, und so von den gesetzlichen Erbteilen abweichen. Der Gestaltungsspielraum wird durch die Pflichtteile eingeschränkt. Das Gesetz legt damit fest, dass gewisse Erben im Kreise der erbberechtigten Personen zwingend einen Anspruch auf einen bestimmten Teil des gesetzlichen Erbteils haben. Über den Rest des Nachlasses kann die Erblasserin oder der Erblasser sonst frei verfügen.
Transparenz schafft Frieden
Besonders eine Ungleichbehandlung zwischen Nachkommen birgt ein erhebliches Konfliktpotenzial. Es darf nicht unterschätzt werden, dass das Erben mit Emotionen verbunden ist. Nicht zu empfehlen ist es daher, auf dem Sterbebett eine Verfügung von Todes wegen zu treffen und einzelne Erben dabei zu benachteiligen. Vielmehr ist der Wunsch, einen Nachkommen begünstigen zu wollen, frühzeitig und offen anzusprechen. Ein Grund für eine solche Begünstigung können zum Beispiel Pflegeleistungen sein, die vom Nachkommen erbracht wurden. Ein anderer Grund könnte die Fortführung eines Unternehmens durch den Nachkommen sein. Die Reduktion der Erbteile der anderen Erben erfolgt hier zum Schutz des Unternehmens.
Erbrechtlicher Gestaltungsspielraum
Begünstigung Ehegatte
Bei einem überlebenden Ehegatten und zwei Kindern kann die Erblasserin beide Nachkommen auf den Pflichtteil setzen und das frei werdende Viertel ihrem Ehepartner zuwenden. Der überlebende Ehegatte wäre damit zu drei Vierteln am Nachlass berechtigt.
Begünstigung Tochter
Die Erblasserin kann aber auch ihren Ehepartner und den Sohn auf den Pflichtteil setzen und die freie Quote der Tochter zuwenden. Die Tochter wäre dann zu fünf Achteln am Nachlass berechtigt. Denkbar wäre auch, dass die Erblasserin ihre Tochter auf den Pflichtteil setzt und das frei werdende Achtel dem Sohn zuweist.
Kein Ehegattenpflichtteil bei Scheidungsverfahren
Es wird zudem die Möglichkeit eingeführt, dem eigenen Ehegatten mit einer Verfügung von Todes wegen die Erbenstellung zu entziehen, wenn eine Scheidung auf gemeinsames Begehren eingereicht wurde oder ein Scheidungsverfahren nach zweijährigem Getrenntleben hängig ist. Ehegatten sind somit auch nach Einreichung des Scheidungsbegehrens noch gesetzliche Erben. Unter den genannten Voraussetzungen haben sie aber keinen Pflichtteil mehr.
Unklarheit mangels Übergangsvorschriften
Bei der Gesetzesrevision wurden keine neuen Übergangsvorschriften geschaffen. Das kann bei bestehenden Testamenten und Erbverträgen mit Pflichtteilssetzungen oder Nutzniessungslösungen zu Streitigkeiten führen. So zum Beispiel, wenn die verwitwete Erblasserin zwei Töchter hat. Sie schreibt in ihrem Testament von 2008: «Ich setze meine Töchter auf den Pflichtteil. Den Rest meines Nachlasses erhält die Schweizerische Rettungsflugwacht (Rega).»
Das Testament wurde zu einem Zeitpunkt geschrieben, als die Reduktion der Pflichtteile nicht bekannt war. Hier muss durch Auslegung ermittelt werden, ob die Erblasserin den Töchtern den alten Pflichtteil (je drei Achtel) positiv zuwenden wollte oder ob die Töchter das Minimum erben sollten. Im zweiten Fall würden die Töchter je ein Viertel des Nachlasses erben.
In einem zweiten Beispiel hinterlässt der Erblasser seine Ehefrau und seinen Vater. Er schreibt in seinem Testament von 2008: «Ich möchte meine Frau begünstigen. Dazu setze ich meinen Vater auf den Pflichtteil. Meine Ehefrau erhält die verfügbare Quote zusätzlich zu ihrem gesetzlichen Erbteil.» Hier stellt sich die Frage, ob der Vater nach dem Willen des Erblassers ein Achtel des Nachlasses erhalten soll oder ob die Ehefrau den gesamten Nachlass erhält.
Weiterhin befreit dank ausdrücklichem Vorbehalt
Als wichtige Klarstellung wird im Gesetz das Verhältnis zwischen erbvertraglichen Bindungen und späteren Schenkungen geregelt. Dabei gilt nach dem neuen Recht, dass nach Abschluss eines Erbvertrages grundsätzlich nur noch übliche Gelegenheitsgeschenke ausgerichtet werden dürfen. Grössere Zuwendungen wie Vermögensübertragungen ohne eine angemessene Gegenleistung können von eingesetzten Erben angefochten werden.
Nach Abschluss eines Erbvertrags ist die Möglichkeit für Zuwendungen eingeschränkt.
Wenn der Erblasser oder die Erblasserin nach Abschluss des Erbvertrages weiterhin komplett frei sein will, lebzeitig unentgeltlich über das eigene Vermögen zu verfügen, muss er oder sie sich dieses Recht ausdrücklich im Erbvertrag vorbehalten. Durch die Gesetzesänderung wird die Möglichkeit für Zuwendungen nach Abschluss eines Erbvertrages eingeschränkt.
Unter dem bisherigen Recht war es nicht nötig, im Erbvertrag einen ausdrücklichen Vorbehalt für lebzeitige Zuwendungen vorzusehen. Nicht klar ist deshalb, was nach Inkrafttreten der Gesetzesrevision ab nächstem Jahr bei bereits abgeschlossenen Erbverträgen gilt, wenn diese keinen Vorbehalt enthalten. Es ist daher empfehlenswert, bestehende Testamente und Erbverträge zu überprüfen.