Die Grundlage für alle Arbeitsverhältnisse ist das Schweizerische Obligationenrecht (OR). Die Bestimmungen des OR werden ergänzt durch die in allen Kantonen erlassenen Bestimmungen der kantonalen Normalarbeitsverträge für Arbeitnehmende in der Landwirtschaft (NAV). Die kantonalen NAV sind somit die wichtigste Grundlage des Arbeitsrechtes in der Landwirtschaft und enthalten alle wichtigen Angaben wie Arbeitszeit, Freitage, Ferien, Kündigungsfristen, Lohnfortzahlung, Informationen zu den Versicherungen und so weiter. Durch den individuellen Arbeitsvertrag (Abrede) lassen sich weitere Einzelheiten für jedes einzelne Arbeitsverhältnis regeln. Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes (ArG) gelten in der Landwirtschaft (Urproduktion) nur für die Bestimmungen über das Mindestalter.
Arbeitszeit, Frei- und Ferientage
Massgebend für die Arbeitszeit und die Anzahl der freien Tage sind die Bestimmungen des kantonalen NAV. Arbeitnehmende haben bei Bedarf die ihnen zumutbaren Überstunden zu leisten. Diese sind gemäss NAV oder Einzelarbeitsvertrag zu vergüten (Kompensation, Auszahlung). Der Ferienanspruch beträgt vier Wochen pro Jahr. Unter 20-jährige sowie Arbeitnehmer ab dem 50. Lebensjahr (NAV beachten) haben Anspruch auf fünf Wochen Ferien.
Versicherung für familienfremde Angestellte
Der Arbeitgeber muss familienfremde Arbeitskräfte folgendermassen versichern:
- AHV/IV/EO, Arbeitslosenversicherung, Familienzulagen über die zuständige Ausgleichskasse
- Unfallversicherung gemäss UVG
- Berufliche Vorsorge gemäss BVG (Pensionskasse)
- Krankentaggeldversicherung (gemäss NAV)
- Krankenpflegeversicherung gemäss KVG (Krankenkasse für ausländische Angestellte)
Mit der Globalversicherung der Agrisano können alle familienfremden Arbeitnehmenden gemäss den gesetzlichen Bestimmungen ohne grossen administrativen Aufwand versichert werden. Mehr Informationen unter www.agrisano.ch.
Lohnabrechnung
Die Lohnabrechnung muss monatlich (inkl. Zulagen und Abzüge) erstellt werden und dem Arbeitnehmer ist eine Kopie der Abrechnung auszuhändigen. Im Weiteren muss eine Kontrolle der Arbeitszeit, Frei- und Ferientage geführt werden. Vom Bruttolohn (inkl. Überstundenund Ferienentschädigung, allfällige Gratifikation etc.) werden die Beiträge für Versicherungen, Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (diese werden auch auf den Familienzulagen berechnet), Kost und Logis, Vorschuss etc. abgezogen.
Folgendes ist dabei zu berücksichtigen:
- Nichtbezogene Naturalleistungen müssen entschädigt werden.
- Ferienentschädigung für Personen im Stundenlohn (kurzer und/oder unregelmässiger Einsatz): 8.33% für vier Wochen oder 10.64% für fünf Wochen Ferien. Dieser Zuschlag muss separat im Arbeitsvertrag und auf der Lohnabrechnung ausgewiesen werden.
- Lohnrichtlinie SBV – SBLV – ABLA oder Löhne im NAV beachten.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung nach der vereinbarten Anstellungsdauer. Es ist nur kündbar, wenn dies ausdrücklich im Einzelarbeitsvertrag festgehalten wird oder aus einem wichtigen Grund (fristlose Kündigung). Deshalb empfiehlt es sich, eine Probezeit und eine Kündigungsklausel schriftlich im Einzelarbeitsvertrag zu regeln.
Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäss NAV oder Einzelarbeitsvertrag (OR Art. 335c beachten) aufgelöst werden. Zu beachten ist der Kündigungsschutz zur Unzeit (z.B. Unfall, Krankheit, Schwangerschaft) sowie die missbräuchliche Kündigung (siehe OR Art. 336ff).
Die gegenseitige Vertragsauflösung ist bei einem befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnis möglich. In jedem Fall wird empfohlen, das Anstellungsverhältnis schriftlich aufzulösen. Im Weiteren muss bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses ein Zeugnis (oder eine Bestätigung) ausgestellt werden. Der Arbeitnehmer hat auch das Recht, während der Anstellung jederzeit ein Zwischenzeugnis/eine Bestätigung zu verlangen.
Arbeitskräfte aus den EU-/ EFTA-Staaten
Arbeitskräfte aus EU- und EFTA-Staaten unterstehen grundsätzlich den schweizerischen Sozialversicherungen, und die branchenüblichen Lohnund Arbeitsbedingungen sind einzuhalten (OR, NAV, Lohnrichtlinie). Für sie gilt das Freizügigkeitsabkommen. Zu beachten sind die Ausnahmen betreffend Kroatien und per 1. Juni 2017 die Ventilklausel für B-Bewilligungen (Rumänien und Bulgarien).
Für Arbeitnehmer, die max. 90 Tage pro Kalenderjahr beschäftigt werden, ist keine ausländerrechtliche Bewilligung erforderlich. Eine einfache Meldung (vor Stellenantritt) über das Online-Meldeverfahren genügt.
Für längere Arbeitseinsätze bis 364 Tage muss je nach Kanton via Gemeinde oder direkt beim Kanton die Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit beantragt werden. Dafür ist unter anderem ein Arbeitsvertrag notwendig, die Bewilligung wird für die Dauer des Arbeitsvertrages erstellt. Weitere Informationen sind unter www.sem.admin.ch in der Rubrik «Einreise & Aufenthalt» oder bei den kantonalen Behörden zu finden.
Arbeitssicherheit
Wenn familienfremde Mitarbeiter auf dem Betrieb beschäftigt werden, muss die EKAS-Richtlinie 6508 umgesetzt werden. Mit der Branchenlösung agri-TOP können Arbeitgeber diese Richtlinie einhalten. Weitere Informationen erteilt die Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL), Tel. 062 739 50 40.
Kurse zu Arbeitsrecht und Mitarbeiterführung
Agrimpuls führt jeweils zwischen Dezember und März verschiedene Kurse zum Thema Arbeitsrecht und Mitarbeiterführung durch. An diesen Kursen können Sie Ihr Wissen im landwirtschaftlichen Arbeitsrecht auffrischen und erhalten zudem aktuelle Informationen in den Bereichen Arbeitsrecht, Sozialversicherung und Ausländerregelung. Zusätzlich bietet Agrimpuls einen Vertiefungskurs zum Thema «Fragen rund um den Lohn» sowie je einen Kurs zum Thema Mitarbeiter- und Gesprächsführung an.
Die Kursausschreibungen für den kommenden Winter sind ab August bei Agrimpuls erhältlich.
Übersicht Mitarbeitende
Als familieneigene Mitarbeitende gelten:
- Ehepartner
- Kinder (ausgenommen während Lehre/Nachholbildung auf elterlichem Betrieb), Enkel
- Eltern, Grosseltern
Als familienfremde Mitarbeitende gelten:
- Geschwister
- Onkel, Tante
- Konkubinatspartner
- «Alle anderen» nicht blutsverwandten Angestellten
Weiterführende Informationen finden Sie unter www.agrimpuls.ch