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Betriebsführung

Wenn es im Wald gar bäumig wird

Freizeitaktivitäten im Wald sind nicht erst seit Corona hoch im Kurs. Die unterschiedlichen Interessen von Erholungssuchenden und Waldbesitzern führen vor allem in dicht besiedelten Gebieten immer häufiger zu Konflikten. In bestimmten Situationen kann ein proaktives Vorgehen diese entschärfen und sich am Ende sogar lohnen.

Inoffizielle Bike-Routen durch den Wald können Tier- und Pflanzenwelt erheblich stören und müssen gegebenenfalls in Absprache und Klärung mit dem Forstd...

Inoffizielle Bike-Routen durch den Wald können Tier- und Pflanzenwelt erheblich stören und müssen gegebenenfalls in Absprache und Klärung mit dem Forstdienst zurückgebaut werden. 

(Bild: pixabay)

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Redaktor UFA-Revue

 

Die Digitalisierung hat auch das Freizeitleben längst fest im Griff. Die Existenz eines inoffiziellen Bike-Trails verbreitet sich dank Helmkamera, Livestream und GPS-Daten in Echtzeit innerhalb der sozialen Netzwerke. Ein unscheinbarer Pfad gleicht nach wenigen Wochen nicht selten einer ausgewachsenen Schneise. Fast ebenso schnell verlieren lauschige Grillplätzchen an badetauglichen Wasserläufen oder exklusiven Aussichtspunkten innert Kürze ihr Insiderprädikat. Dies strapaziert die Geduld von Waldeignern und Forstpersonal gleichermassen – teilweise bis weit über die tolerierbare Schmerzgrenze.

Freies Betretungsrecht birgt Zielkonflikte

Gegen das bunte Treiben unter Bäumen haben Waldeigner rechtlich wenig in der Hand. Gemäss der «Strategie Freizeit und Erholung im Wald» des Bundesamtens für Umwelt umfasst eine nachhaltige und integrale Nutzung des Waldes ausdrücklich auch Aktivitäten zur Erholung und Gesundheitsförderung. Das Zivilgesetzbuch (ZGB) sowie das Waldgesetz (WaG) gewährleisten das freie Betretungsrecht des Waldes.

«Wir gehen davon aus, dass der Freizeitdruck im Wald weiter zunimmt.»

Andreas Bernasconi, Forstingenieur

Vor diesem Hintergrund kann es bei einer steigenden Nutzung des Waldes durch die Bevölkerung zu vermehrten Zielkonflikten kommen.

Vereinbarung mit Organisation

Problemzonen sind für Forstingenieur Andreas Bernasconi vor allem Wälder in dichtbesiedelten Gebieten, wo der Druck aufgrund der eingeschränkten Reise- und Freizeitmöglichkeiten insbesondere während den letzten Pandemie-Monaten, sprunghaft zugenommen hat: «Viele Leute, die in dieser Zeit den Wald als Ort für Freizeitaktivitäten entdeckt haben, kennen die Spielregeln nicht», sagt er. Als Mitinhaber und Projektleiter der Planungs- und Beratungsfirma Pan Bern AG berät er Forstbetriebe, Umweltorganisationen und Behörden, wenn es darum geht, die Bedürfnisse der verschiedenen Anspruchsgruppen unter einen Hut zu bringen. «Steht hinter einer Nutzung eine Organisation, können Lösungen oft erarbeitet werden». Dies gilt für längerfristige wie auch temporäre Projekte. Bei Veranstaltungen ist je nach Kanton oder Gemeinde ab einer gewissen Teilnehmerzahl eine Bewilligung notwendig. Vielerorts schliessen Waldspielgruppen oder Kindergärten mit den lokalen Waldbesitzern eine Nutzungsvereinbarung ab. Dabei geht es in der Regel darum, ein «Waldsofa» aus Ästen mit Feuerstelle einzurichten. Allerdings sind solche Einrichtungen raumplanerisch nicht zonenkonform. «Massgeblich sind die kantonalen Bestimmungen; in der Regel bedarf es nebst der Zustimmung der Waldeigentümer deshalb auch einer Bewilligung der kantonalen Forstbehörde», sagt Bernasconi. Weiter rät der Spezialist, zusätzlich eine schriftliche Haftungsausschluss-Vereinbarung mit der Betreiberorganisation abzuschliessen.

Das gehört in eine Nutzungsvereinbarung zwischen Waldbesitzer und -nutzer

  • Nutzungsart und Nutzungsdauer (Nutzungsrecht), Vertragsdauer und Kündigungsfristen 
  • Umfang des Nutzungsrechts respektive Eingrenzung der betroffenen Waldfläche 
  •  Zustimmungspflicht der Eigentümerin bei Nutzungsänderungen (neue Parcours/Einrichtungen) 
  • Ausschluss der Pflicht, Ersatzwälder zur Verfügung zu stellen bei fehlender Eignung 
  • Klärung des Standortes sämtlicher ergänzender Infrastruktureinrichtungen 
  • Errichtungs-, Betriebs- und Unterhaltskosten zulasten der Betreiberin 
  • Rückbaupflicht bei Vertragsbeendigung; Pflicht Wiederherstellung Wald 
  • Entschädigung für Nutzungsrecht 
  • Unterhaltspflicht und Sicherheitskontrolle 
  • Verpflichtung zum schonenden Umgang mit Bäumen und dem Waldboden 
  • Haftung für alle Schäden, welche in Zusammenhang und Betrieb der Anlage entstehen 
  • Informationspflicht der Waldeigentümer bei besonderen Vorkommnissen 
  • Modalitäten betreffend Wegebenützung 
  • Modalitäten bei der Übertragung des Nutzungsrechtes

Quelle: Pan Bern AG

Haftungsfrage berücksichtigen

Wenn sich Veränderungen durch unorganisierte Freizeitaktivitäten im eigenen Wald schleichend etablieren, wird es für die betroffenen Besitzerinnen und Besitzer heikel und erfordert aktives Handeln. Die Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR) kann bereits zum Tragen kommen, wenn nicht bewilligte Einrichtungen über einen längeren Zeitraum toleriert werden. Streng gesehen sind Besitzer dazu verpflichtet, auch an diesen Orten für Sicherheit und Unterhalt zu sorgen (siehe Kasten). Wegschauen und stillschweigendes Dulden ist für den Waldspezialisten Bernasconi aber auch sonst nicht das richtige Mittel: «Spontane Bike-Trails, selbstgebaute Bumps (Schanzen) sowie Kletter- oder sonstige Einrichtungen können die Nutz- und Schutzfunktion des Waldes nachteilig beeinflussen. Für feste Einrichtungen bedarf es einer Ausnahmebewilligung.» Eine Meldung beim zuständigen Forstrevier ist in solchen Fällen angebracht. Je nach Situation werden Einrichtungen eliminiert, abgesperrt, oder es kommt zu Wegweisungen bis hin zu polizeilichen Kontrollen. Wenn man Glück hat, verbreitet sich die Kunde über die behördliche Kontrolltätigkeit ebenso rasch über die sozialen Medien und sorgt zumindest für eine gewisse Zeit für Ruhe im betreffenden Gebiet.

Haftungsfragen zu Freizeiteinrichtungen im Wald

Nach Artikel 58 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) haftet der Werkeigentümer für den Schaden, der aufgrund fehlerhafter Anlage, Herstellung oder mangelhaften Unterhalts seines Gebäudes oder eines anderen Werkes verursacht wird.

Als Werke im Wald gelten nicht nur Strassen, Wege und Gebäude. Auch Hütten, Feuerstellen, Sitzbänke, Zäune oder Holzlager bis hin zu Schaukeln oder Schanzen (sog. Bumbs) werden als Werk definiert. Auch Bäume in unmittelbarer Nähe von Freizeiteinrichtungen können je nach Ausgestaltung der Anlage als Teil des betreffenden Werks angesehen werden.

Ein stillschweigendes Dulden von illegal errichteten Bauten im Wald über längere Zeit kann dazu führen, dass Waldbesitzer als Werkeigentümer qualifiziert werden.

Twint statt Brennholzkässeli

Wenn sich inoffizielle Grillplätze oder Bike-Trails plötzlich zum Hotspot entwickeln, verdeutlicht dies das immer grösser werdende Dilemma zwischen den verschiedenen Waldfunktionen. «Wir gehen davon aus, dass der Freizeitdruck im Wald weiterhin zunimmt», sagt Andreas Bernasconi und motiviert betroffene Waldeigner zur Flucht nach vorn. Nicht jeder Wald liegt mitten in einem Ballungsgebiet. Wenn der Unterhalt geregelt und eine nachhaltige Nutzung gewährleistet ist, kann in vielen Fällen eine forstrechtliche Ausnahmebewilligung erteilt werden.

Wie in bestehenden Naturpärken können Waldbesitzer für solche Freizeiteinrichtungen mit Gemeinden, Vereinen oder anderen Organisationen Pachtverträge und Unterhaltsvereinbarungen abschliessen und sich damit eine zusätzliche Einnahmequelle sichern. Dabei kann man sich auch überlegen, ob man an einem beliebten Grillplatz zusätzlich gleich auch noch Brennholz aus dem eigenen Wald anbieten will, das Erholungssuchende anstatt in bar bequem per Twint bezahlen können. So macht man sich die Digitalisierung im eigenen Wald gleich selbst zunutze.

Weiterführende Informationen zum Thema Haftung und Gefahren im Wald

Freizeitaktivitäten und Erholung 

• Freizeit und Erholung im Wald (PDF) 

• Wald in Wert setzen für Freizeit und Erholung (PDF) 

Haftungsfragen 

• Haftung bei waldtypischen Gefahren (PDF) 

• Gutachten Haftung bei waldtypischen Gefahren im Wald (PDF) 

• Rechtsfragen zu illegalen Bauten im Wald (PDF)

Sicherheit gegenüber Drittpersonen 

• Schutz von Drittpersonen bei Waldarbeiten

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