Das Gewässerschutzgesetz verlangt, dass die Kantone den Gewässerraum nach Anhörung der betroffenen Kreise fest legt. Also müssen sich die betroffenen Grundeigentümer äussern kön nen. Sie müssen über die Planunterlagen informiert sein und sich ein Bild über die Auswirkungen auf ihrem Grundstück machen können.
Neben dem Situationsplan in einem sinnvollen Massstab sollten auch die Nutzungsbestimmungen zur Gewässerraumzone (oder eine Zone mit anderem Namen) aufliegen. Zudem sollte ein Bericht vorhanden sein, aus dem das Vorgehen und die Begründung für die entsprechende Ausscheidung ersichtlich sind, wie beispielsweise die Breite des Gewässerraumes. Wenn die Ausscheidung des Gewässerraumes Sache der Gemeinde ist, dann ist allenfalls auch ein Vorprüfungsbericht durch die kantonalen Amtsstellen vorhanden, aus dem hervorgeht, ob mit dem aufgelegten Plan die kantonalen Vorgaben eingehalten werden. So kann der Grundeigentümer prüfen, weshalb bei seinem Grundstück der Gewässerraum die angegebene Breite aufweisen muss. Es ist schon vorgekommen, dass die Gemeinde einen breiteren Gewässerraum ausscheiden wollte, nur um bisherige Bauabstandsvorschriften beizubehalten Bewirtschaftungseinschränkungen wurden so aber nicht berücksichtigt. Erst durch die Einsprache konnte der Gewässerraum auf die Bundesvorgabe reduziert werden.
Breite des Gewässerraumes
Die Breite des Gewässerraumes berechnet sich gemäss den Bundesvorgaben aufgrund der Breite der Gerinnesohle (Grafik 1).Sie ist die mittlere Breite der Gewässersohle und ist in der Regel frei von höheren Wasser- und Landpflanzen. Da gemäss den Bundesvorgaben die Breite des Gewässerraumes aufgrund der natürlichen Gerinnesohlenbreite berechnet wird, muss diese für einen Gewässerabschnitt zuerst bestimmt werden. Die Richtlinien sehen vor, dass bei verbauten Gewässern die vorhandene Sohlenbreite bei eingeschränkter Breitenvariabilität mit dem Faktor 1,5 multipliziert wird und bei fehlender Breitenvariabilität mit dem Faktor 2 (Grafik 2).Dem Grundeigentümer ist auch hier zu empfehlen, die vorkommende Gerinnesohlenbreite zu messen und eine Berechnung der Gewässerraumbreite vorzunehmen. Wie Beispiele zeigen, wurden in Einzelfällen Gerinnesohlenbreiten und Verbauungsgrad vom Schreibtisch aus aufgrund falscher Kartengrundlagen berechnet und nicht vor Ort überprüft. Die Auflage der Plangrundlagen stellt aber sicher, dass falsche Grundlagen berichtigt werden können. Die Grundlagendaten sind teilweise auf den kantonalen Geoportalen einsehbar.
Für Gewässer in Gebieten mit Schutzbestimmungen, wie beispielsweise in Landschaftsschutzgebieten mit gewässerbezogenen Schutzbestimmungen, wird der Gewässerraum mit einer besonderen Berechnung bestimmt (Biodiversitätskurve). Bei Fliessgewässern mit einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von mehr als 15 Metern müssen die Kantone den Gewässerraum selber nach den Grundsätzen des Gesetzes festlegen und haben hier also einen gewissen Spielraum.
Frucht folgeflächen
Weil mit der Ausscheidung des Gewässerraumes auf Fruchtfolgeflächen diese nicht mehr ackerbaulich genutzt werden können, wird teilweise bei verbauten Gewässern entlang von Fruchtfolgeflächen die natürlichen Gerinnesohlenbreite maximal mit dem Korrekturfaktor 1,5 berechnet. So beträgt die natürliche Gerinnesohlenbreite für ein Gewässer mit einer sechs Meter breiten Gerinnesohle anstatt zwölf nur neun Meter. Damit wird der ausgeschiedene Gewässerraum mit 29,5 Metern 7,5 Meter schmaler. Die Anwendung des maximalen Korrekturfaktors von 1,5 bei Fruchtfolgeflächen berücksichtigt insbesondere auch das öffentliche Interesse des Kulturlandschutzes. Das Bundesgericht hat diese Festlegung toleriert.
Symmetrische Ausscheidung
Gemäss Richtlinien soll der Gewässerraum grundsätzlich als Korridor ausgeschieden werden, wobei das Gewässer nicht unbedingt in der Mitte verlaufen muss. Im Landwirtschaftsgebiet ist jedoch eine symmetrische Ausscheidung zweckmässig. Auch wenn auf der einen Seite des Fliessgewässers eine Strasse, eine Bahn verläuft oder eine Bauzone liegt, muss der Gewässerraum nicht auf das unbebaute Landwirtschaftsland verlegt werden. Da im Gewässerraum ein Bestandesschutz für bestehende Anlagen gilt, können Strassen, Eisenbahn oder Gebäude auch im Gewässerraum wie bisher genutzt werden. Gegenüber dem Landwirtschaftsland, auf dem die Bewirtschaftung teilweise massiv einschränkt wird, würde eine Verschiebung des Gewässerraumes somit dem Rechtsgleichheitsgebot widersprechen.
Reduktion und Verzicht
Der Gewässerraum kann bei besonderen topografischen Verhältnissen reduziert werden. Diese liegen beispielsweise dann vor, wenn das Gewässer den Talboden weitgehend ausfüllt und die Hänge wegen der Steilheit nicht bewirtschaftet werden können. Ein Verzicht auf den Gewässerraum ist möglich, insbesondere im Wald und im Sömmerungsgebiet. Gleiches gilt auch bei eingedolten, künstlichen und sehr kleinen Gewässern. Die Richtlinien sehen vor, dass nur im Einzelfall auf die Ausscheidung verzichtet werden kann. Es muss für jeden Einzelfall überprüft werden, ob überwiegende Interessen einem Verzicht entgegenstehen. So kann eine Gemeinde beispielsweise darlegen, weshalb sie in einem Gebiet auf die Ausscheidung des Gewässerraumes verzichten will. Die kantonalen Amtsstellen müssen dann in der Vorprüfung überwiegende Interessen gegen den Verzicht vorbringen, um allenfalls die Gemeinde trotzdem zu einer Ausscheidung des Gewässerraumes zu bewegen.
Eingedolte Gewässer
Insbesondere bei Eindolungen in der Nähe von Hofgebäuden ist zu prüfen, ob die Planungsbehörden nicht zu einem Ausscheidungs-Verzicht bewegt werden können. Bei eingedolten Gewässern wird die Ausscheidung oft damit begründet, dass so der Raum für eine spätere Ausdolung freigehalten wird. Oft ist aber der Verlauf der Eindolung nicht klar. Ohne konkretes Projekt ist auch nicht bestimmt, wo der ausgedolte Bach einmal liegen wird. Die Gewässerraumausscheidung stellt dann jedoch eine planerische Festlegung dar, die allenfalls später eine sinnvollere Ausdolung verunmöglicht. Zudem bestehen oft bereits baugesetzliche Auflagen entlang Eindolungen, weshalb dann ein Gewässerraum für das eingedolte Gewässer gar keine Vorteile bringt.
Künstliche Gewässer
Ebenfalls kann auf den Gewässerraum entlang von künstlichen Gewässern verzichtet werden. Im Landwirtschaftsgebiet sind künstliche Gewässer insbesondere Entwässerungsgräben und Drainageleitungen. Auch offen geführte Entwässerungsanlagen der Siedlungsentwässerungen, die durch Landwirtschaftsgebiet führen, sind als künstliche Gewässer zu bezeichnen. Wird auf die Ausscheidung des Gewässerraumes verzichtet, müssen allerdings allfällige baugesetzliche Bauabstände und auch der Pufferstreifen gemäss Direktzahlungsverordnung weiterhin eingehalten werden.
Kleine Gewässer
Die Bundesvorgaben sehen vor, dass auch bei sehr kleinen Gewässern auf die Ausscheidung des Gewässerraumes verzichtet werden kann. Allerdings ist das sehr kleine Gewässer nicht weiter definiert. Von Bundesseite wird auf die Verwendung von detaillierten kantonalen Bachkatastern oder Gewässernetzen verwiesen. Mindestens soll aber entlang den Gewässern, die auf der Landeskarte 1 : 25 000 verzeichnet sind, ein Gewässerraum ausgeschieden werden. Allerdings wurde schon festgestellt, dass kein Gewässer vorhanden ist, obwohl kantonale Grundlagen und die Landeskarte an dieser Stelle ein Gewässer enthalten. In der Umsetzung dieser Bestimmungen werden in den Kantonen beispielsweise Rinnsale als sehr kleine Gewässer angesehen, die nur einen halben Meter breit sind. Auch hier handelt es sich trotz Verzicht einer Ausscheidung um ein Oberflächengewässer, entlang dem der Pufferstreifen gemäss Direktzahlungsverordnung eingehalten werden muss.
Zeitweise wasserführende Gräben
Besonders im Berggebiet sind Gräben vorhanden, die witterungsbedingt nur zeitweise Wasser führen. Trotzdem können diese in den kantonalen Grundlagen als Gewässer enthalten sein, weil allenfalls ein Interesse bezüglich Hochwasserschutz besteht. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob es sich um ein Gewässer handelt. Das Interesse des Hochwasserschutzes kann auch planungsrechtlich mit einer separaten Freihaltezone erfüllt werden, in der keine Bauten oder Anlagen erstellt werden dürfen. So müssen die Bewirtschaftungseinschränkungen, die im Gewässerraum einzuhalten sind, nicht auch für solche Gräben eingehalten werden.
Checkliste zur Prüfung der Auflageakten
- Sind die Auflageakten vollständig? (Situationsplan mit Zone in sinnvollem Massstab, inkl. Massangabe der Breite des Gewässerraumes, Nutzungsbestimmung im Gewässerraum, Planungsbericht zur Ausscheidung des Gewässerraumes, Vorprüfungsbericht von kantonalen Amtsstellen)
- Welche Grundlage wurde verwendet?
- Trifft die Gerinnesohlenbreite zu?
- Ist das Ufer verbaut und die Breitenvariabilität eingeschränkt?
- Ist die Anwendung des Korrekturfaktors (1,5 / 2,0) korrekt?
- Ist eine Begründung ersichtlich, weshalb bei eingedolten, künstlichen, sehr kleinen Gewässern nicht auf die Ausscheidung verzichtet wurde?
- Ist der Gewässerraum symmetrisch ausgeschieden?
- Handelt es sich tatsächlich um ein Gewässer, wenn nur zeitweilig Wasser festgestellt wird?