Auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen im Gewässerraum dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Die Gewässerschutzbestimmungen sehen vor, dass die Fläche nur als extensive Wiese, Uferwiese, Streuefläche, extensiv genutzte Weide, Waldweide oder als Hecke, Feld- und Ufergehölz bewirtschaftet werden darf.
QUER gelesen
- Kantone sind verpflichtet, entlang der Oberflächengewässer einen Gewässerraum auszuscheiden.
- Die Basis dafür bildet die natürliche Gerinnesohlenbreite, die man vor Ort überprüfen sollte.
- Bei eingedolten und sehr kleinen Gewässern macht ein Gewässerraum oft keinen Sinn.
- Trotz Auflagen gibt es für die betroffenen Flächen keine Entschädigung.
Berechnung des Gewässerraumes
Die Breite des Gewässerraumes wird anhand einer Formel berechnet, die in der Gewässerschutzverordnung festgelegt ist. Grundlage der Formel ist einzig die natürliche Gerinnesohlenbreite (siehe Grafik). Es spielt also zum Beispiel keine Rolle, welche Qualität das angrenzende Landwirtschaftsland hat oder ob das Gewässer im steilen Hang fliesst.
Im Mittelland ist vielfach unklar, ob die vorhandene Gerinnesohlenbreite die natürliche Gerinnesohlenbreite darstellt. Bei dieser Beurteilung besteht ein Ermessensspielraum, der zu unterschiedlichen Einschätzungen durch Amtsstellen und Landwirte führen kann. Wenn nicht eine natürliche Gerinnesohlenbreite vorliegt, muss sie hergeleitet werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Ufer verbaut ist und daher einem Kanal gleicht. Dazu stehen verschiedene Methoden zur Verfügung. Nachvollziehbar ist die Herleitung aufgrund einer Vergleichsstrecke. Allerdings ist dann zu prüfen, ob die angegebene Vergleichsstrecke tatsächlich vergleichbar ist. Häufig wird jedoch ein Korrekturfaktor angewendet. Dabei wird die natürliche Gerinnesohlenbreite aus der Wasserspiegelbreite bei eingeschränkter Breitenvariabilität mit dem Faktor 1,5 oder bei fehlender Breitenvariabilität mit 2,0 multipliziert.
In vielen Fällen wird die Breite des Gewässerraumes nur «vom Büro aus» festgelegt.
Wie viele Fälle zeigen, wird bei den Planungsarbeiten die Breite des Gewässerraumes oft ohne Beurteilung vor Ort, also nur «vom Büro aus», festgelegt. Daher empfiehlt es sich für die betroffenen Grundeigentümer zu überprüfen, wie breit die vorhandene Gerinnesohle tatsächlich ist und ob beispielsweise zu Recht von einer eingeschränkten Breitenvariabilität ausgegangen wurde.
Verzicht bei eingedolten Gewässern
In bestimmten Fällen, so auch bei eingedolten Gewässern, kann auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes verzichtet werden. Wenn bei solchen Gewässern ein Gewässerraum ausgeschieden wird, dann argumentieren die Planer oft, dass durch diesen Gewässerraum keine Nachteile verursacht werden. Dies trifft aber nicht zu. Obwohl die Bewirtschaftung nicht eingeschränkt werden muss, hat die Ausscheidung eines Gewässerraumes Nachteile für den Grundeigentümer. Aufgrund der Gewässerschutzgesetzgebung sind eingedolte Gewässer zu einem späteren Zeitpunkt zu öffnen und zu revitalisieren.
Mit dem Gewässerraum wird so der zukünftige Verlauf des geöffneten Baches festgelegt, und ein anderer Verlauf, der später allenfalls vernünftiger und zweckmässiger wäre, ist ohne Einverständnis von anderen Grundeigentümern nicht mehr möglich. Sie könnten sich dereinst dagegen wehren mit der Argumentation, dass der Bach im Gewässerraum geöffnet werden soll, da dieser für diesen Zweck festgelegt wurde. Ein Gewässerraum entlang eines eingedolten Gewässers macht daher nur Sinn, wenn der Gewässerraum auch dem sinnvollen Verlauf des allenfalls geöffneten Baches entspricht.
Verzicht bei sehr kleinen Gewässern
Auch bei sehr kleinen Gewässern kann auf die Ausscheidung des Gewässerraumes verzichtet werden. Die Vorschriften zum Gewässerraum enthalten aber keine Umschreibung solcher Gewässer. Die Abgrenzung in den Kantonen erfolgt unterschiedlich. In den meisten Fällen ist für jene Gewässer, die in der Landeskarte 1 : 25 000 eingezeichnet sind, ein Gewässerraum vorgesehen. Vereinzelt wird aber auch festgehalten, dass bei Bächen, die eine bestimmte Gerinnesohlenbreite unterschreiten und die deshalb als sehr kleine Gewässer gelten, auf eine Ausscheidung verzichtet werden kann. Wie sich aber auch gezeigt hat, darf nicht jede blaue Linie in der Landeskarte 1 : 25 000 als Fliessgewässer bezeichnet werden.
Diskussionen entstehen auch dann, wenn entlang eines Gerinnes, in dem beispielsweise nach einem Starkregen nur zeitweise Wasser fliesst, ein Gewässerraum ausgeschieden werden soll. Die Planungsbehörden begründen dies dann beispielsweise damit, dass der Gewässerraum auch für den Hochwasserschutz dienen soll. Dazu ist zu entgegnen, dass die Freihaltung wegen des Hochwasserschutzes auch mit einer anderen Planungsmassnahme gesichert werden kann wie zum Beispiel mit Baulinien, zwischen denen keine Bewirtschaftungseinschränkungen notwendig sind.
Trotz Einschränkung keine Entschädigung
Auch ohne Gewässerraum muss entlang von Oberflächengewässern bereits ein Pufferstreifen eingehalten werden. Wird der Gewässerraum ausgeschieden, verkleinert sich die düngbare Fläche weiter. Zudem muss bei grösseren Bächen der bisherige Pufferstreifen verbreitert werden. Einschränkungen ergeben sich insbesondere auch bei bisherigen Weideflächen. Bei der Umwandlung einer Dauerweide in eine extensiv genutzte Weide müssen verschiedene Anforderungen erfüllt sein. So ist zum Beispiel das Zufüttern nicht mehr erlaubt, und es dürfen nur wenig-intensive Futterpflanzen vorhanden sein.
Weil die Flächen innerhalb des Gewässerraumes wegen der Nutzungsbeschränkungen weniger Ertrag ermöglichen, stellt sich oft die Frage nach einer Entschädigungspflicht. Da aufgrund der Gewässerschutzbestimmungen die Flächen nach wie vor landwirtschaftlich nutzbar sind und mit den zulässigen Nutzungen als Biodiversitätsförderflächen auch Direktzahlungsbeiträge ausgerichtet werden können, dürfte vor einem Gericht die Entschädigungspflicht nicht durchsetzbar sein.