Der Erbengemeinschaft, bestehend aus den Geschwistern A, B und C, gehörte ein Landwirtschaftsbetrieb im Kanton Thurgau. Dieser Betrieb wurde seit Mai 2003 an X, den Sohn von C, verpachtet. Ab dem Jahr 2015 pachtete X zudem auch einen rund 15 km entfernten Gutsbetrieb, der nicht der Erbengemeinschaft gehörte.
Im Sommer 2017 reichten A und B einerseits und C und X andererseits je ein Gesuch ein, um feststellen zu lassen, ob der Landwirtschaftsbetrieb der Erbengemeinschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des bäuerlichen Bodenrechts darstelle. A und B waren der Meinung, dass kein Gewerbe vorliege, C und X hingegen schon. X reichte hierfür zwei Betriebskonzepte ein. Das erste sah unter anderem den Anbau von zwei Hektaren Chicorée-Wurzeln vor, das zweite den Neubau eines Schweinemaststalls mit 500 Plätzen für Fr. 850'000.–.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass – soweit der Anbau von Chicorée-Wurzeln überhaupt landesüblich wäre – höchstens eine Hektare berücksichtigt werden könne. X habe nämlich vormals nur auf einer Hektare Chicorée-Wurzeln angebaut beziehungsweise ab dem Jahr 2015 zwischenzeitlich gar keine mehr. Es sei daher nicht zu erkennen, weshalb neuerlich sogar von zwei Hektaren ausgegangen werden müsse. Mit nur einer Hektare Chicorée-Anbaufläche erreiche der Betrieb die erforderliche Gewerbeschwelle von 1,0 Standardarbeitskräften nicht. Ausserdem sei die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen, bei der Beurteilung der Gewerbeeigenschaft nur zu berücksichtigen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar seien.
Das erforderliche Kapital einer Investition müsse alleine aus dem infrage stehenden Landwirtschaftsbetrieb erwirtschaftet werden. Daher dürfe das Nebeneinkommen von X aus der Bewirtschaftung des (unabhängigen) Gutsbetriebs nicht mitberücksichtigt werden. Ohne dieses Nebeneinkommen sei der Neubau nicht tragbar, weshalb das zweite Betriebskonzept für die Gewerbebeurteilung nicht berücksichtigt werden dürfe. Das Bundesgericht stellte deshalb fest, der Landwirtschaftsbetrieb sei kein landwirtschaftliches Gewerbe.
Urteil 2C_39 / 2021 vom 4.11.2021