A filmte vom Dachstock seiner Liegenschaft aus seinen Nachbarn, Landwirt B, bei der Arbeit in dessen grundsätzlich gegen Einblicke geschützten Stall mit einer Videokamera mit erheblicher Zoomfunktion. Die erstellten Aufnahmen gab A an den sich aktiv für den Tierschutz einsetzenden C weiter, der sie wiederum im Internet veröffentlichte. Das Gericht verurteilte A und C daraufhin wegen Verletzung des Geheimbereichs durch Aufnahmegeräte. Gemäss Strafgesetzbuch ist es nämlich verboten, eine «nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines anderen ohne dessen Einwilligung» auf einen Bildträger aufzunehmen oder eine solche Aufnahme einem Dritten zugänglich zu machen.
Vor Bundesgericht verlangte A einen Freispruch. Sein Verhalten sei nicht strafbar, der Stall sei von der Strasse aus gut einsehbar. Landwirte müssten bei ihrer Arbeit in einem solch öffentlich einsehbaren Raum damit rechnen, beobachtet und gefilmt zu werden. Auch habe er, A, sich nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet gefühlt, seine Beobachtungen zu dokumentieren, damit den Tieren weiteres Leid erspart werden könne. Das öffentliche Interesse am Tierschutz überwiege zudem die privaten Interessen von B, weshalb sein Verhalten gerechtfertigt sei.
Diese Auffassung teilte das Bundesgericht nicht. Zum geschützten Privatbereich gehöre insbesondere das Innere von privaten Gebäuden. Die Szenen, die sich im Innern des Stalls abspielten, hätten sich damit fraglos im geschützten Bereich ereignet und deren Aufzeichnung sei strafbar. B habe nicht damit rechnen müssen, gefilmt zu werden, und auch nicht auf den Schutz der Privatheit verzichtet. Selbst wenn der Stall gut einsehbar wäre, was aber nicht der Fall sei, änderte dies nichts. Denn im geschützten privaten Bereich sei auch offenes beziehungsweise nicht heimliches Aufnehmen strafbar. Auch liege kein Rechtfertigungsgrund vor. A hätte sich an die Behörden wenden müssen und nicht einfach die Aufnahmen an C weitergeben dürfen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A ab und bestätigte damit seine Verurteilung.
Urteil 6B_56 / 2021 vom 24.2.2022