Seit dem Jahr 2010 leiteten X und Y zusammen eine landwirtschaftliche Betriebsgemeinschaft, die bereits 1997 von ihren Eltern gegründet wurde. X erstellte auf seinem Betrieb zwei Ställe für Legehennen und brachte diese zur Nutzung in die Betriebsgemeinschaft ein. In der Folge hielt die Betriebsgemeinschaft in jedem der beiden Ställe auf dem Betrieb von X je 18 000 (insgesamt also 36 000) Legehennen. Auf dem Betrieb von Y wurden keine Legehennen gehalten.
Zu viele Hennen für einen Betrieb
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) war der Auffassung, im Betrieb von X würden zu viele Legehennen gehalten. Gemäss der Höchstbestandesverordnung dürften auf Betrieben nämlich maximal 18 000 Legehennen gehalten werden. Dies gelte unabhängig von der Betriebsform. Auch wenn der Betrieb von X also Teil einer Betriebsgemeinschaft sei und auf dem Betrieb von Y keine Legehennen gehalten würden, hätten auf jedem der beiden Betriebe maximal 18 000 Legehennen gehalten werden dürfen.
Das BLW auferlegte X und Y daher, gemeinsam und solidarisch eine Abgabe von Fr. 216 000.00 (Fr. 12.00 pro zuviel gehaltener Legehenne). Gegen diese Verfügung erhoben X und Y Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Zweifacher Höchstbestand
Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seinem Urteil – gestützt auf die im massgeblichen Beurteilungszeitpunkt geltende Fassung der Höchstbestandesverordnung – zu folgendem Ergebnis: Die Betriebsgesellschaft von X und Y, die aus zwei Betrieben bestehe, habe insgesamt den zweifachen Höchstbestand, mithin 36 000 Legehennen, aufweisen dürfen. Dabei müsse lediglich die Betriebsgemeinschaft als Ganzes diesen zweifachen Höchstbestand einhalten, nicht aber jeder Betrieb einzeln den einfachen Höchstbestand.
Auch wenn also sämtliche 36 000 Legehennen auf dem Betrieb von X gehalten worden seien, so hätten weder die Betriebsgemeinschaft als solche noch die daran beteiligten Betriebe von X und Y einzeln den zulässigen Höchstbestand überschritten. Das Bundesverwaltungsgericht hiess daher die Beschwerde von X und Y gut und hob die Verfügung des BLW vom 22. April 2014 auf.
(Urteil B– 2863 / 2014 vom 9.12.2020)