Trotz enger Bindung zum Hofbewirtschafter gilt die Konkubinatspartnerin beziehungsweise der Konkubinatspartner nicht als mitarbeitendes Familienmitglied in der Landwirtschaft. Wird gegen Lohn auf dem Betrieb des Partners mitgearbeitet, besteht Versicherungsschutz über die gesetzlichen Obligatorien der ersten und zweiten Säule (Unfallversicherung, Pensionskasse).
Pensionskassenpflicht besteht jedoch erst ab einem Monatslohn von Fr. 1837.50 (Jahr 2023). In den kantonalen Normalarbeitsverträgen Landwirtschaft (NAV) ist zudem die Pflicht zum Abschluss einer Krankentaggeldversicherung festgehalten.
Aus Versicherungssicht müssen Konkubinatspartner auf einen korrekten Lohn bestehen.
Aber Achtung: Alleine weil man den Obligatorien untersteht, heisst das noch lange nicht, dass der Versicherungsschutz ausreichend ist. Die Substanz des Versicherungsschutzes in den Obligatorien ist direkt von der Lohnhöhe abhängig. In der Praxis werden häufig nicht marktübliche Löhne ausgewiesen, mit der Folge, dass über die Obligatorien keine oder nur eine bescheidene Versicherungsdeckung besteht. Nicht nur, aber gerade auch aus Versicherungssicht müssen Konkubinatspartner auf einen korrekten Lohn bestehen – Liebe hin oder her.
Arbeitsunfähigkeit
Bei Arbeitsverhinderung besteht gemäss NAV für eine beschränkte Dauer eine Lohnfortzahlungspflicht durch den Arbeitgeber, was in diesem Fall die Konkubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner ist.
Im Krankheitsfall leistet die Krankentaggeldversicherung Lohnersatz.
Nach einem Unfall entsteht ein Taggeldanspruch von 80 Prozent des Lohnes am 3. Tag nach dem Unfalltag. Dieser Anspruch dauert bis zum Erlangen der vollen Arbeitsfähigkeit, zum Erhalt einer IV-Rente oder zum Tod des Verunfallten.
Im Krankheitsfall leistet die Krankentaggeldversicherung Lohnersatz. Der Anspruch beträgt üblicherweise nach einer Wartefrist von 30 Tagen 80 Prozent des Lohnes. Die Leistungsdauer beträgt maximal zwei Jahre.
Rentensumme bei Invalidität prüfen
Nebst der ersten Säule (IV) leisten in der zweiten Säule die Unfallversicherung respektive die Pensionskasse Invalidenrenten. Die Gesamtsumme aller Renten sollte mindestens Fr. 60 000.– pro Jahr betragen. Dieser Wert wird insbesondere im Krankheitsfall oft nicht erreicht und eine Ergänzung in der Säule 3b ist notwendig. Dies muss nicht teuer sein: Beispielsweise kostet eine zusätzliche IV-Rente von Fr. 36 000.– für eine 25-jährige Person rund Fr. 300.– pro Jahr.
Im Todesfall wird es kompliziert
Sowohl das schweizerische Vorsorgesystem als auch das Erbrecht sind traditionell auf Ehepaare ausgerichtet. Ein Erbvertrag oder ein Testament sind zwingend nötig, wenn der Konkubinatspartner bei der Erbteilung berücksichtigt werden soll, denn es besteht kein gesetzliches Erbrecht (siehe Artikel «Beim Sterben punktet die Ehe»).
Die AHV und die Unfallversicherung behandeln unverheiratete Paare als Alleinstehende und sehen keine Witwen- beziehungsweise Witwerrente vor. Der Erhalt von Waisenrenten ist unter gewissen Umständen möglich.
Pensionskassen können freiwillig Leistungen wie Renten oder eine Kapitalzahlung ausrichten. Die Konkubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner darf allerdings nicht bereits Hinterlassenenleistungen aus einer früheren Beziehung erhalten. Neben einer Witwen- oder Witwerrente kann die Pensionskasse in ihrem Vorsorgereglement ein Todesfallkapital vorsehen (siehe Tipp).
Renten- und Kapitalzahlung bei Tod
Für eine Renten- oder Kapitalzahlung müssen je nach Pensionskasse folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Die Partnerschaft dauerte zum Zeitpunkt des Todes mindestens 5 Jahre.
- Der hinterbliebene Partner wurde vom Verstorbenen erheblich finanziell unterstützt.
- Der hinterbliebene Partner sorgt für den Unterhalt von gemeinsamen Kindern.
Zusätzlich wird meistens verlangt, dass die versicherte Person zu Lebzeiten eine schriftliche Begünstigung zugunsten des Konkubinatspartners bei der Pensionskasse eingereicht hat.
In der Säule 3a kann man den Konkubinatspartner als begünstigte Person einsetzen, sofern kein Ehegatte vorhanden ist. Auch hier gelten Bedingungen wie Dauer der Lebensgemeinschaft, massgebliche wirtschaftliche Unterstützung oder Vorhandensein gemeinsamer Kinder.
Tipp: Ein Konkubinatsvertrag kann bei der Geltendmachung von Ansprüchen ein wichtiges Beweismittel sein. Er gibt Auskunft über die Dauer des Konkubinats, oder es kann der Nachweis einer massgeblichen Unterstützung erbracht werden.
In der Begünstigung frei ist man in der Säule 3b. Sie eignet sich somit besonders zur wirkungsvollen Todesfallabsicherung des Konkubinatspartners.
Altersvorsorge in eigener Sache
Lassen sich Ehepaare scheiden, werden die für die Rentenhöhe massgebenden AHV-Einkommen, die im Laufe der Ehe erzielt wurden, geteilt (Splitting). Bei Konkubinatspaaren findet kein Splitting statt. Die Höhe der Altersrente ist primär vom selbst erzielten Einkommen abhängig.
Als Altersrentenbezüger sind Konkubinatspaare, insbesondere mit höheren Einkommen, in der ersten Säule bessergestellt, da beide Partner je eine maximale Einzelrente in der Höhe von Fr. 2450.– beziehen können. Hingegen dürfen die beiden Einzelrenten eines Ehepaares zusammen nicht mehr als 150 Prozent der Maximalrente für Alleinstehende betragen. Ehepaare erhalten also maximal Fr. 3675.– (Stand 2023).
Bei Ehepaaren werden bei einer Scheidung die während der Ehe in der Pensionskasse angesparten Guthaben geteilt. Konkubinatspartner haben bei der Trennung keinen Anspruch auf Teilung der Guthaben, was eine tiefere Pensionskassenaltersrente zur Folge haben kann.