Die Schweizer Landwirtschaft ist noch immer stark geprägt von Familienbetrieben. Laut Agrarbericht 2022 sind drei Viertel der in der Landwirtschaft tätigen Personen Familienmitglieder.
Mitarbeit ohne Arbeitsvertrag
Haben Partner oder Partnerinnen weder ein selbstständiges Einkommen vom Betrieb noch ein Einkommen aus einem auswärtigen Angestelltenverhältnis, erhalten sie im Falle einer Ehe später zwar eine AHV-Altersrente, sind jedoch nicht gegen Invalidität versichert.
Ausserdem können sie ohne eigenes AHV-pflichtiges Einkommen keine berufliche Vorsorge in der 2. Säule aufbauen. Bei Frauen entfällt zudem das Anrecht auf eine Mutterschaftsentschädigung. Um die Situation zu verbessern, sind eine Zusammenarbeit mit Arbeitsvertrag oder die gemeinsame Betriebsführung mögliche Betriebsformen.
Zusammenarbeit mit Arbeitsvertrag
Im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses auf dem Betrieb wird die Mitarbeit des Ehepartnes oder der Ehepartnerin über einen Lohn entgolten. Dieser kann gutgeschrieben oder ausbezahlt werden. Er wird mittels Lohnausweis deklariert, und Sozialversicherungsbeiträge werden abgerechnet.
Mit dem eigenen Lohn verbessern sich der Invaliditätsschutz und die Altersvorsorge.
Wird der Lohn effektiv ausbezahlt, besteht Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Mit dem eigenen Lohn verbessern sich der Invaliditätsschutz und die Altersvorsorge über die 2. und 3. Säule. Durch das Einkommenssplitting der Eheleute profitiert die betriebsleitende Person von der degressiven Skala bei den Sozialversicherungen. Jedoch sind auf dem Lohn der angestellten Person Beiträge zu zahlen, die den finanziellen Vorteil wieder aufheben.
Bei den Steuern ergibt sich im Falle einer Ehe keine markante Veränderung, weil die Einkommen beider Eheleute zusammengezählt und gemeinsam veranlagt werden.
Gemeinsame Betriebsführung
Führen zwei Eheleute den Betrieb gemeinsam, können beide eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausweisen. Beiden wird ein Anteil des landwirtschaftlichen Einkommens auf deren individuelle Konten der AHV gutgeschrieben.
Die Direktzahlungen des Betriebes werden nur vollständig ausbezahlt, wenn beide direktzahlungsberechtigt sind.
Am besten schliessen die Eheleute zu diesem Zweck einen Gesellschaftsvertrag ab. Die Direktzahlungen des Betriebes werden nur vollständig ausbezahlt, wenn beide direktzahlungsberechtigt sind. Durch die gemeinsame Bewirtschaftung tragen beide die Verantwortung, werden unbeschränkt und solidarisch haftbar für sämtliche Verbindlichkeiten des Betriebes.
Die gemeinsame Bewirtschaftung hat den Vorteil, dass beide Ehepartner ein eigenes AHV-Einkommen ausweisen und der Aufbau der Vorsorge für jeden der beiden möglich ist. Einkommensstarke Betriebe können aufgrund des Einkommenssplittings unter Umständen die Sozialversicherungsbeiträge möglichst tief halten. Wenn die neue Bewirtschaftungssituation zu Mehreinnahmen führt, macht diese Form Sinn. Bleibt jedoch ein Mehrwert aus, ist davon abzusehen, weil der Versicherungsschutz je Person geschmälert wird.
Betrieb als juristische Person
Eine gemeinsame Betriebsführung kann auch über eine juristische Person, AG oder GmbH erfolgen. Dann gelten alle Beteiligten als Angestellte. Die Löhne werden über die Bedingungen der Angestellten bei der Sozialversicherung abgerechnet. Das bedeutet, dass im Vergleich zur Variante einfache Gesellschaft die Sozialkosten steigen werden. Im Gegenzug kann das Privatvermögen von der Haftung geschützt werden.
Viel wichtiger ist es, gemeinsam und unter Berücksichtigung der vorgenannten Faktoren, aber auch der zwischenmenschlichen und sozialen Faktoren, nach einer passenden Form zu suchen.