Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, er hätte über mehrere Jahre hinweg immer wieder Mist aus seinem Kuhstall auf unbefestigtem Boden im Gewässerschutzbereich gelagert und damit eine Verunreinigungsgefahr für das Grundwasser geschaffen. Dagegen wendete A ein, es sei nicht bewiesen, dass der gelagerte Mist tatsächlich «gefährlich» gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft hätte dies mittels Bodenproben nachweisen müssen. Das Bundesgericht liess diesen Einwand nicht gelten und hielt mit Bezug auf einen älteren Entscheid fest, dass Hofdünger grundsätzlich geeignet sei, Gewässer zu verschmutzen, und deshalb fachgerecht gelagert und verwertet werden müsse. A habe den Mist seiner Tiere jahrelang auf dem unbefestigten Boden gelagert, sodass wahrscheinlich jede Bodenprobe eine Verunreinigung zeigen würde. Es sei in dem Fall nicht erforderlich zu beweisen, dass diese Verunreinigung tatsächlich von genau den in der Anklage aufgeführten Mistlagerungen stamme.
Zudem wurde A vorgeworfen, er habe in seinem Stall sechs Kühe und zwei Stiere angebunden gehalten, ohne das vorgeschriebene Auslaufjournal zu führen. Dies wurde von A nicht bestritten. Er machte jedoch geltend, die fragliche Bestimmung in der Tierschutzverordnung sei hier nicht anwendbar, weil sie nur von «Rindern», nicht aber von «Kühen» und «Stieren» spreche. Auch diese Argumentation wurde vom Bundesgericht verworfen. Jedoch war ausnahmsweise selbst den Lausanner Richtern die juristische Definition eines «Rinds» anscheinend zu wenig klar. Auch sie mussten für ihre Begründung auf ein Wörterbuch zurückgreifen und hielten in ihrem Urteil fest, gemäss Duden sei unter «Kuh» ein weibliches Rind und unter «Stier» ein Bulle respektive ein männliches Rind zu verstehen. Die Bestimmung sei somit anwendbar, auch wenn sie nur von Rindern spreche. Die Verurteilung von A wurde bestätigt und seine Beschwerde trotz kreativer Argumentation abgewiesen.
Urteil 6B_1219 / 2021 vom 22.5.2023