Der Kanton Glarus verpachtete mehrere landwirtschaftliche Grundstücke an A. 2018 kündigte der Kanton die entsprechenden Pachtverträge form- und fristgerecht per 30. April 2021. A focht die Kündigung der Pachtverträge daraufhin an und verlangte eine Pachterstreckung um sechs Jahre, mithin bis am 30. April 2027.
Die erste Instanz wies die Klage von A vollumfänglich ab und verweigerte eine Erstreckung, da mit der Pensionierung von A im Jahr 2020 der Zeitpunkt für die Kündigung gerade passend sei. Die von A dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht insoweit gut, als es die Pacht um rund viereinhalb Jahre bis am 31. Dezember 2025 erstreckte.
Es begründete seinen Entscheid unter anderem damit, dass die Ehefrau von A erst im Dezember 2025 pensioniert würde. Das Obergericht führte aus, die Bewirtschaftung des Pachtlandes bilde auch für sie die Existenzgrundlage, weshalb es eine unzumutbare Härte darstellen würde, ihr dieses so kurz vor der Pensionierung zu entziehen. Eine darüber hinausgehende Erstreckung rechtfertige sich jedoch nicht.
Vor dem Bundesgericht wendete A dagegen unter anderem ein, aufgrund des Inkrafttretens des revidierten AHV-Gesetzes bzw. der Erhöhung des AHV-Referenzalters per 1. Januar 2024 werde seine Ehefrau nicht im Dezember 2025, sondern erst im März 2026 pensioniert.
Das Bundesgericht hielt A jedoch entgegen, dass bereits während des obergerichtlichen Verfahrens klar gewesen sei, dass seine Ehefrau erst drei Monate später pensioniert würde. Dies habe er damals jedoch nicht geltend gemacht, weshalb er sich nun nicht mehr darauf berufen könne.
Ohnehin wäre der Entscheid des Obergerichts zudem nicht bereits deshalb bundesrechtswidrig, weil die Ehefrau erst drei Monate später als angenommen pensioniert werde. Denn das Obergericht habe bei der Festlegung der Erstreckung nicht nur auf diesen Umstand abgestellt, sondern alle massgeblichen Umstände berücksichtigt. Die Beschwerde von A wurde somit abgewiesen und es blieb bei der Pachterstreckung bis Ende 2025.
Urteil 4A_420 / 2023 vom 9.1.2024