Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) regelt in der Schweiz die Versicherungspflicht. In der Schweiz wohnhafte oder erwerbstätige Personen unterstehen dem Krankenkassenobligatorium. Die Anmeldung bei einer anerkannten Schweizer Krankenkasse muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht erfolgen.
Die Versicherungspflicht beginnt zum Zeitpunkt der Einreise oder Erwerbsaufnahme. Bei einer verspäteten Anmeldung beginnt die Krankenversicherung zum Zeitpunkt des Beitritts, davor besteht keine Leistungspflicht durch die Krankenkasse. Zudem kann die Krankenkasse einen Prämienzuschlag geltend machen. Personen, die während maximal drei Monaten in der Schweiz erwerbstätig sind, müssen sich keiner Schweizer Krankenkasse anschliessen, wenn ihr Befreiungsgesuch von der zuständigen kantonalen Stelle des Arbeitskantons vor Arbeitsbeginn bewilligt wurde. Eine Befreiung ist aber nur möglich, wenn über die ausländische Krankenversicherung ein gleichwertiger Versicherungsschutz besteht.
Nichterwerbstätige Familienangehörige (Ehefrau, Kinder), die im Heimatland verbleiben, müssen je nach Herkunftsland ebenfalls bei einer Schweizer Krankenversicherung versichert werden. Informationen dazu sind auf der folgenden Webseite zu finden: www.kvg.org → Privatpersonen → Versicherungspflicht.
Arbeitgebende, die in einer Hausgemeinschaft mit den Arbeitnehmenden leben, müssen ausreichend für ihre Arbeitnehmenden sorgen. Das heisst, dass in diesem Fall die Verantwortung für eine ausreichende Krankenversicherungsdeckung beim Arbeitgebenden liegt.
Der Abschluss der Krankenversicherung über die Globalversicherung stellt die einfachste Variante dar, um den geforderten Schutz sicherzustellen. Bei Fragen zur Krankenkassenpflicht von ausländischen Mitarbeitenden sind die landwirtschaftlichen Versicherungsberatungsstellen, die den kantonalen Bauernverbänden angegliedert sind, oder der Beratungsdienst der Agrisano in Brugg gerne behilflich. Claudia Güntert, Agrisano Stiftung, Tel. 056 461 78 78, www.agrisano.ch