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Betriebsführung

Landerwerb dank gemeinnützigem Zweck

Eine Stiftung kaufte Landwirtschaftsland, um als Tierheim beschlagnahmte Pferde zu beherbergen. Das Bundesgericht stütze den Landerwerb, weil es den gemeinnützigen Zweck als gegeben ansieht.

Bundesgericht in Lausanne

Bundesgericht in Lausanne

(zvg)

Publiziert am

Die Stiftung A verfolgt den statutarischen Zweck, sich am Tierschutz im Allgemeinen zu beteiligen und insbesondere den Schutz von Pferden und anderen Equiden zu fördern. Sie nimmt Pferde auf, welche alt, behindert oder von den Behörden aufgrund von Misshandlungen, Vernachlässigung oder nicht gesetzeskonformer Haltung beschlagnahmt worden sind. Dementsprechend verfolgt sie keinen Erwerbszweck und ist als gemeinnützig anerkannt.

Das bäuerliche Bodenrecht sieht eine Ausnahme vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung vor, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist.

Anfang 2020 beabsichtigte die Stiftung A, die drei landwirtschaftlichen Grundstücke zu erwerben, welche sie bereits seit zehn Jahren in Unterpacht als Pferdeweide nutzte. Die kantonal zuständige Stelle bewilligte auf Gesuch hin den Erwerb der Grundstücke, obwohl die Stiftung A nicht Selbstbewirtschafterin ist (und auch nicht sein kann). Das bäuerliche Bodenrecht sehe nämlich eine Ausnahme vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung vor, wenn, wie hier, ein wichtiger Grund gegeben sei. Das Bundesamt für Justiz sah dies anders und wehrte sich vor dem Bundesgericht gegen die Erwerbsbewilligung. Es bemängelte, dass die Bewilligungsbehörde keine Interessenabwägung vorgenommen, sondern nur den privaten Zweck der Stiftung berücksichtigt habe.

Gemeinnütziger Zweck gegeben

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass die Erwerbsbewilligung erteilt werden müsse, wenn ein wichtiger Grund für die Ausnahme vom Selbstbewirtschaftungsprinzip vorliege. Eine Interessenabwägung sei deshalb nicht nötig. Relevant sei nur, ob ein wichtiger Grund vorliege oder nicht. Die Anerkennung einer Stiftung als gemeinnützig könne einen solchen Grund darstellen. Denn eine Tätigkeit werde als gemeinnützig anerkannt, wenn sie dem öffentlichen Interesse diene und uneigennützig erbracht werde.

Die Stiftung A wolle das Land nicht zu Investitions- oder Spekulationszwecken erwerben, sondern um ihre Pferde dort weiden zu lassen. Ausserdem müsste der Staat ohne das Engagement von A selbst ein Tierheim einrichten, in dem die beschlagnahmten Pferde untergebracht werden könnten. Die Erwerbsbewilligung sei deshalb zu Recht erteilt worden.

Urteil 2C_601 / 2021 vom 11.10.2022

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