Mit der Eheschliessung werden Paare zur sogenannten «ehelichen Gemeinschaft». Sie unterstehen damit dem Eherecht, und beide Ehegatten haben diesbezüglich die gleichen persönlichen Rechte und Pflichten. Das heisst unter anderem, dass...
- ... sich die Ehegatten gegenseitig verpflichten, zum Wohl ihrer ehelichen Gemeinschaft und zur Sorge für die Kinder gemeinsam beizutragen;
- ... sie zusammen für den Unterhalt der Familie sorgen, jede Person nach ihren Kräften;
- .... sich jeder Ehegatte verpflichtet, der anderen Person Auskunft über das eigene Einkommen, das Vermögen und die Schulden zu geben.
Das Ehegüterrecht – ein Teilaspekt des Eherechts – regelt die vermögensrechtlichen Folgen einer Eheschliessung. Die zukünftigen Ehegatten können zwischen drei Güterständen auswählen: Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft und Gütertrennung.
Scheidungen in der Landwirtschaft
In 35 % der Fälle waren sich beide Ehegatten bei der Ehe schlies sung nicht über die rechtlichen Konsequenzen ihres Güterstands bewusst.
In 89 % der Fälle ist der Mann als Alleineigentümer im Grundbuch gemeldet.
Zum Zeitpunkt der Scheidung erfolgte die Zuteilung des Landwirtschaftsbetriebes in 84 % in das Eigengut des Mannes.
55 % der Befragten haben grössere Investitionen über Fr. 10 000.– nirgends schriftlich festgehalten.
Quelle: Umfrage zum Projekt «Ehescheidungen in der Landwirtschaft», BFH-HAFL 2019
Errungenschaftsbeteiligung als häufigste Rechtsform
Die Errungenschaftsbeteiligung entsteht automatisch bei der zivilrechtlichen Eheschliessung und wird in der gesamten Bevölkerung, also auch in der Landwirtschaft, am häufigsten gewählt. Es wird zwischen Eigengut und Errungenschaft jedes Ehegatten unterschieden. Eigengut bezeichnet das Vermögen, das er oder sie in die Ehe einbringt oder während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erhält. Die Errungenschaft hingegen stellt das Vermögen dar, das während der Ehe gemeinsam erwirtschaftet wird. Da im Scheidungsfall das Geld eine zentrale Rolle spielt, gilt es, folgende Punkte zu beachten:
- Aufbewahrung der letz ten eigenständigen Steuererklärungen vor der Eheschliessung.
- Führen von getrennten Bankkonten für Eigengut und falls möglich für Errungenschaft jedes Ehegatten.
- Nach Bedarf gegenseitige Vollmachten einzelner Konten regeln.
- Veränderungen des Eigengutes lückenlos nachweisen (Belege aufbewahren).
- Investitionen des einen Ehegatten in Vermögenswerte des anderen Ehe gatten schriftlich festhalten und gegen sei tig anerkennen (Dar le hensvertrag).
- Notwendigkeit des Abschlusses eines Ehevertrages klären (siehe nächster Punkt).
Ehevertrag regelt Abweichungen
Mit einem Ehevertrag können die von der Errungenschaftsbeteiligung abweichenden Güterstände der Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbart oder es kön nen Abänderungen der Errungenschaftsbeteiligung vorgenommen werden.
Die vertraglichen Abmachungen können nicht willkürlich festgelegt werden. Das Gesetz gibt vor, was zulässig ist, und die Rechtsgültigkeit des Ehevertrags muss notariell beurkundet werden. Unter anderem kann mittels Ehevertrag das Eigengut beider Ehegatten festgehalten oder der Landwirtschaftsbetrieb zu Eigengut erklärt werden, um spätere Streitigkeiten bezüglich Gütermassenzugehörigkeit zu verhindern.
erzählte ein geschiedener Bauer.«Ich bin überzeugt, wir hätten es können, wenn wir gewollt hätten. Aber wenn einer nicht mehr will, dann kannst du nichts mehr machen»
«Mein und Dein in der Ehe»
Detaillierte Informationen zu den persönlichen Rechten und Pflichten, zu vermögensrechtlichen Aspekten und zum Abweichen von der Norm mittels Ehevertrag sind im Agridea-Merkblatt 2014, «Mein» und «Dein» in der Ehe, www.agridea.ch, enthalten.
Wenn sich Paare in der Landwirtschaft scheiden lassen
Die Landwirtschaft nimmt im Schweizer Recht eine Sonderstellung ein. Deshalb gilt es, verschiedene Aspekte bereits bei der Eheschliessung speziell zu beachten.
Eigentümer/in des Betriebs
Eigentümer oder Eigentümerin ist derjenige Ehegatte, welcher im Grundbuch als solcher aufgeführt ist. Welcher Gütermas se der Betrieb im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zugeordnet wird, hängt davon ab, ob er in die Ehe eingebracht oder erst während der Ehe gekauft wurde. Bei einem Kauf während der Ehe ist entscheidend, aus welcher Gütermasse die Hauptfinanzierung stammt.
➞ Merkblatt Agridea 2014: «Mein» und «Dein» in der Ehe
Bewertung und Auswirkungen
Handelt es sich beim Betrieb um ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB), erfolgt die Bewertung des Betriebes bei einer Scheidung im Normalfall zum Ertragswert, welcher je nach Region auch amtlicher Wert genannt wird. Der Ertragswert wird gemäss den Vorgaben eines detaillierten Reglements geschätzt, welcher auf den bei landesüblicher Bewirtschaftung erzielbaren Erträgen basiert. Der Ertragswert ist deshalb tiefer als der Verkehrswert. Dies führt dazu, dass auf Investitionen in ein landwirtschaftliches Gewerbe regelmässig ein Minderwert entsteht. Das heisst, dass der Ertragswert nicht um denselben Betrag steigt, welcher effektiv investiert wurde.
Investitionen des Ehegatten
Investiert die Nichteigentümer-Ehegattin Geld in den Betrieb des Ehegatten (Eigengut oder Errungenschaft) hat sie im Scheidungsfall Anrecht auf den vollen Betrag (Nennwertgarantie). Sie muss jedoch beweisen können, dass das Geld für Investitionen und nicht für den Unterhalt der Familie verwendet wurde. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, grosse Geldflüsse zur Finanzierung von Investitionen schriftlich zu dokumentieren. Das kann z. B. mittels Ablage des Kontoauszugs oder einfachen Darlehensvertrags mit Unterschrift erfolgen.
➞ Agriexpert, UFA-Revue 2011: Erspartes der Ehefrau investieren (siehe Web-Dossier)
Soziale Absicherung
Verglichen mit anderen KMU-Familienbetrieben nimmt die Landwirtschaft bezüglich sozialer Absicherung der Ehe frau als Angestellte im Betrieb eine Sonderstellung ein. Eine Bäckersfrau, welche von ihrem Mann angestellt ist, hat Anrecht auf sämtliche Sozialleistungen einer unselbständig erwerbenden Person. Eine Bäuerin hingegen, welche von ihrem Mann auf seinem Betrieb angestellt ist, muss beim Erreichen einer Lohnsumme von Fr. 21'330./Jahr nicht obligatorisch in der beruflichen Vorsorge (BVG) versichert werden. Und es muss keine obligatorische Taggeldversicherung für sie abgeschlossen werden. Arbeitet eine Bäuerin auf dem Betrieb mit, sollten deshalb ihr Rechtsstatus und ihre damit verbundene soziale Absicherung im Detail geklärt werden. Der Bäuerin bzw. dem Betriebsleiterehepaar stehen verschiedene rechtliche Modelle für die Mitarbeit bzw. Zusammenarbeit zur Auswahl.
➞ Sonderthema UFA-Revue 2013: Bäuerinnen haben Rechte – Rechtsstatus der Bäuerin
➞ Vergleich soziale Absicherung KMU vs. Landwirtschaft (siehe Web-Dossier)