B ist Eigentümer einer landwirtschaftlichen Parzelle, auf der ein Wohnhaus und ein Stall stehen. Im Juni 2007 erhielt er die behördliche Bewilligung für den Umbau des Stalls von einem Anbinde- zu einem Laufstall sowie für einen Anbau. Diese Bewilligung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Rund zehn Jahre später gelangte A, der Nachbar von B, wegen Abweichungen von den bewilligten Bauplänen an die Behörden. Das zuständige Bauamt verlangte daraufhin von B die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs für die Abweichungen.
Nachdem B dieses Gesuch eingereicht hatte, erhob A Einsprache. Er verlangte, die nachträgliche Baubewilligung sei zu verweigern und die Bewilligung aus dem Jahr 2007 für nichtig zu erklären. Eine Baubewilligung dürfe nur erteilt werden, wenn das Baugrundstück erschlossen sei und insbesondere über eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt verfüge. Dies sei aber nicht der Fall. Das Baugrundstück sei über einen Weg erschlossen, der über eine Parzelle führe, die ihm, A, gehöre. B verfüge über kein Fuss- und Fahrwegrecht, um diesen Weg als Zufahrt benutzen zu dürfen. Auch sei dieser Weg zu schmal, und es sei davon auszugehen, dass der Stallumbau zu einer intensiveren Nutzung des Zufahrtswegs führe.
Das Bundesgericht sah dies anders. Wenn eine Baute gestützt auf eine rechtskräftige Baubewilligung errichtet oder umgebaut worden sei, so sei die damit bewilligte Nutzung rechtmässig, selbst wenn die Baubewilligung zu Unrecht erteilt worden sei. Auch habe A nicht geltend gemacht, dass der angeblich unzureichende Ausbau des Wegs eine Gefahr darstellen würde, weil etwa die Durchfahrt eines Feuerwehrfahrzeugs unmöglich wäre. Der Mangel der hinreichenden Erschliessung könne nachträglich beseitigt werden und wiege nicht besonders schwer. Ausserdem sei die behauptete Nutzungsintensivierung des Zufahrtswegs nicht rechtsgenüglich dargelegt. Die mangelhafte Erschliessung stehe der Erteilung der nachträglichen Baubewilligung daher nicht entgegen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A ab.
Urteil 1C_57 / 2021 vom 3.2.2022