Im Oktober 2016 drang eine Gruppe unbekannter Personen, darunter B, auf den Bauernhof von A ein, welcher dort Hanf anbaute. Nachdem A die Eindringlinge bemerkt hatte, machte er sich mit Helfern und ausgerüstet mit einer Schrotflinte, einem Baseballschläger und Kabelbindern daran, diese zu vertreiben. Dabei wurde B eingeholt, unter Einsatz des Baseballschlägers zu Fall gebracht, gefesselt, mit dem Gewehrkolben geschlagen, auf die Ladefläche eines Fahrzeugs gehievt und zum Hof transportiert. Dort wurde er zur «Befragung» im Rübenkeller des Hofes eingesperrt.
Er lud seine Waffe mit Hasenschrot und begab sich zur Tenne.
Nachdem A und seine Helfer sich zurückgezogen hatten, kehrten die Eindringlinge auf den Hof zurück, um B zu befreien. Als A dies bemerkte, lud er seine Waffe mit Hasenschrotpatronen und begab sich damit zur Tenne. Dort wurde er von einer Person, welche sich beim Eingang versteckt hatte, mit einer Mistgabel in die Hand gestochen, wobei zwei Zinken seine Hand durchbohrten. A gab einige Sekunden später einen unkontrollierten Schuss mit der Schrotmunition in Richtung der beim Hoflader Deckung suchenden Personen ab. Danach begab er sich zum Nachbarshof, um Hilfe zu holen. Als A mit dem Nachbarn zurückkehrte, ergriffen die eingedrungenen Personen die Flucht. B wurde kurz darauf freigelassen.
Lebensgefahr durch unkontrollierten Schussabgabe
Das Berner Obergericht verurteilte A aufgrund dieses Sachverhaltes im November 2020 unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Notwehrexzess zu einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten und einer Geldstrafe von 21 600 Franken. Dagegen wehrte sich A nun vor dem Bundesgericht, welches das Urteil des Obergerichts jedoch bestätigte. Es hielt fest, A habe mit seiner unkontrollierten Schussabgabe eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben der «Hanfdiebe» geschaffen. Zudem sei die Schussabgabe auch nicht als unmittelbare Reaktion auf den Angriff mit der Mistgabel erfolgt, weshalb diesbezüglich keine Notwehrlage mehr vorlag. Die Massnahmen, welche A zur Vertreibung der Eindringlinge ergriffen habe, seien zudem auch nicht verhältnismässig gewesen. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
Urteil 7B_13 / 2021 vom 5.2.2024