A geriet im Zusammenhang mit dem Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke auf den Radar der Staatsanwaltschaft. Die erworbenen Grundstücke unterstehen dem Bäuerlichen Bodenrecht, weshalb der Erwerb sowie die Höhe des Erwerbspreises von der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt werden musste. Es bestand nun der Verdacht, dass für den Grundstückerwerb ein Kaufpreis bezahlt wurde, der nicht nur höher war als derjenige im Kaufvertrag und der zuständigen kantonalen Behörde mitgeteilt, sondern auch, dass der Preis übersetzt war und daher nicht bewilligt worden wäre. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen A wegen mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung durch Täuschung des beurkundenden Notars und mehrfachen Steuerbetrugs durch Einreichen der falschen Urkunden bei den Steuerbehörden.
Im Rahmen dieses Strafverfahrens wurde das Mobiltelefon von A beschlagnahmt und versiegelt. Um die Siegelung aufzuheben und das Telefon durchsuchen zu dürfen, reichte die Staatsanwaltschaft beim Gericht ein Entsiegelungsgesuch ein. Dieses Gesuch wurde gutgeheissen, woraufhin A mit Beschwerde ans Bundesgericht gelangte.
Vor Bundesgericht beantragte A die Abweisung des Entsiegelungsantrags. Er machte geltend, der Entscheid der Vorinstanz sei unverhältnismässig, da die Untersuchungsziele auch mit milderen Massnahmen erreichbar seien. Zudem befänden sich auf dem Gerät Daten, an denen er ein Geheimhaltungsinteresse habe.
Dieser Ansicht folgte das Bundesgericht jedoch nicht. Die theoretische Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft die betreffenden Informationen auch auf andere Weise als mittels Durchsuchung des Mobiltelefons erlangen könnte, stehe der Entsiegelung nicht entgegen. Der angefochtene Entscheid sei daher nicht unverhältnismässig. Ausserdem habe A nicht genug konkret dargelegt, wo sich die Aufzeichnungen befänden, an denen er ein Geheimhaltungsinteresse habe und daher auszusondern seien. Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A ab, womit die Staatsanwaltschaft nun auf dem Mobiltelefon von A sämtliche Daten durchsuchen darf.
(Urteil 1B_547 / 2020 vom 3.2.2021).