Um auch über das 65. Altersjahr Direktzahlungen zu erhalten, kann man das landwirtschaftliche Gewerbe an den jüngeren Ehepartner übertragen. Die Direktzahlungsverordnung lässt dies zu, wenn die Nachfolgerin oder der Nachfolger mindestens die letzten zehn Jahre auf dem Betrieb mitgearbeitet hat.
Um nach dem Wechsel allfälliges Zupachtland weiter bewirtschaften zu können, braucht es jedoch den Segen des Verpächters oder der Verpächterin. «Da die Selbstbewirtschaftung des Pachtlandes Teil der Vertragspflichten darstellt, wird der Pächter auch beim innerehelichen Betriebsübertrag vertragsbrüchig, was zu einer vorzeitigen Auflösung des Pachtvertrags führen kann», sagt Agriexpert-Leiter Martin Goldenberger. Gemäss Artikel 19 des Bundesgesetzes über die landwirtschafte Pacht muss der Wunsch, in den laufenden Pachtvertrag einzutreten, der Verpächterin oder dem Verpächter schriftlich erklärt werden. Der bestehende Pachtvertrag läuft für den Rest der Pachtdauer auf die neue Betriebsleiterperson weiter, wenn das Begehren nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten abgewiesen wird.
Wird der Pachtzins angenommen, entsteht automatisch ein neuer Pachtvertrag mit einer regulären Dauer von sechs Jahren.
Zu einem neuen Pachtvertrag kann es gemäss Martin Goldenberger kommen, wenn die neue Betriebsleiterin oder der neue Betriebsleiter den Pachtzins dem Verpächter oder der Verpächterin stillschweigend überweist. Wird der Pachtzins angenommen, entsteht automatisch ein neuer Pachtvertrag mit einer regulären Dauer von sechs Jahren.