Reichen Hausmittelchen nicht mehr aus, geht ein hartnäckiger Husten mitunter ins Geld. Der Arztbesuch inklusive Röntgenbild verschlingt gerne einmal ein paar Hundert Franken. Auch wenn die Franchise bereits aufgebraucht ist, bleibt immer noch ein Selbstbehalt von zehn Prozent. Da wäre man mit einem verstauchten Fuss besser dran, weil bei einem Unfall die Kosten vollständig gedeckt sind.
Unfalldeckung über Krankenkasse
«Stimmt nur bedingt», sagt Stefan Stauber, Leiter UVG / KTG bei der Agrisano. «Das gilt nur für Arbeitnehmende, die obligatorisch gemäss UVG gegen Betriebsund Nichtbetriebsunfall (BU/NBU) versichert sind. Bei einem Unfall, der über die Krankenkasse gedeckt ist, besteht die gleiche Kostenbeteiligung wie bei Krankheit.» Diese wird einmal pro Kalenderjahr verrechnet und gegenseitig kumuliert. In der Landwirtschaft betrifft dies alle selbstständigerwerbenden Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter sowie deren Familienangehörigen.
Angestelltenverhältnis
Zu Unklarheiten kommt es gemäss Stefan Stauber gelegentlich, wenn Betriebsleitende parallel als Angestellte auswärts arbeiten und dort das UVG-pflichtige Arbeitspensum von acht Stunden pro Woche erreichen. Von Gesetzes wegen komme in dieser Situation die obligatorische Unfallversicherung zum Tragen, also auch bei Unfällen, die sich während der landwirtschaftlichen Tätigkeit ereignen, sagt der Experte. In solchen Fällen besteht eine Deckung über die Nichtbetriebsunfallversicherung aus dem Angestelltenverhältnis. Einzig die Lohnausfallentschädigung ist auf das Angestelltenpensum beschränkt. Zumindest in diesem Fall wäre also ein «böser» Fuss für die betroffene Person billiger als ein lästiger Husten.