Im Juni 2022 wurden diverse Vermögenswerte von A gepfändet, um diese zu verwerten und so die Forderung seiner Gläubiger zu bezahlen. Beschlagnahmt und gepfändet wurde dabei auch ein Traktor. Diesen hatten die Betreibungsbeamten per Zufall – A hatte die Auskunft über dessen Standort verweigert – auf einem Waldweg in der Nähe der mutmasslichen Wohnadresse von A entdeckt und anhand der Fahrgestellnummer identifiziert. Gegen den Pfändungsvollzug erhob A Beschwerde. Er machte geltend, der Traktor gehöre nicht ihm, sondern der Firma G. Diese habe den Traktor mit einem Kredit finanziert.
Sowohl das Kontrollschild als auch die Versicherung lautete auf den Namen von A.
Er, A, brauche den Traktor zur Sanierung eines Maiensässes und zur Erfüllung seiner Pflichten als Nutzniesser. Als Berufswerkzeug dürfe der Traktor nicht gepfändet werden.
Traktor kein Berufswerkzeug
Das Kantonsgericht wies die Beschwerde von A ab. Sowohl das Kontrollschild als auch die Motorfahrzeugversicherung des Traktors laute auf den Namen von A. Eine telefonische Abklärung bei der Firma G habe zudem ergeben, dass diese A keine Fahrzeuge zur Verfügung gestellt habe. Der Traktor müsse daher A gehören. Es treffe zwar zu, dass Werkzeuge und Gerätschaften, die für einen Schuldner zur Ausübung des Berufs notwendig seien, gemäss Schuldbetreibungsrecht nicht gepfändet werden dürften. Allerdings sei nicht davon auszugehen, dass A den Traktor tatsächlich zur Ausübung seines Berufes benötige. Nach seinem Beruf gefragt, habe A nämlich angegeben, Rentner zu sein. Auch habe er nicht geltend gemacht, seinen Lebensunterhalt mithilfe des Traktors zu verdienen. Der Traktor sei kein Berufswerkzeug und damit pfändbar.
Beschwerde abgewiesen
Erst vor Bundesgericht machte A nun geltend, er brauche den Traktor beruflich für Transporte für Dritte und erziele dadurch regelmässige Einkünfte. Auch wenn er Rentner sei, sei er weiterhin beruflich aktiv. Für das Bundesgericht kam dieses Argument allerdings zu spät. Es sei auch nicht ersichtlich, dass es sich bei der erwähnten Sanierung des Maiensässes um eine berufliche Tätigkeit handeln sollte. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde von A nicht ein.
Urteil 5A_649 / 2022 vom 15.9.2022