C war seit 1992 Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks, welches 2018 an A und B verkauft wurde. Nachdem C sich auf gerichtlichem Weg Einsicht in den fraglichen Kaufvertrag erstritten hatte, machte er 2020 sein Pächtervorkaufsrecht an dem Grundstück geltend. Da A und B das Vorkaufsrecht nicht akzeptieren wollten, reichte er schliesslich Klage ein. Diese wurde von beiden kantonalen Instanzen gutgeheissen.
A und B machten dagegen geltend, es liege kein Vorkaufsfall vor, weil zwischen ihnen und dem Verkäufer eine enge Freundschaft bestehe und der Verkauf einzig aufgrund dieser Freundschaft abgeschlossen worden sei. Einem Dritten hätte der Verkäufer das Grundstück nicht verkauft.
Das Bundesgericht sah dies anders: Es hielt fest, dass es – wie beispielsweise auch beim Erbvorbezug oder der gemischten Schenkung – nicht allein auf die persönliche Beziehung zwischen den Parteien, sondern auch auf die Ausgestaltung des konkreten Vertrages bzw. insbesondere des Kaufpreises ankomme. Nur wenn sich die persönliche Beziehung der Parteien auch massgeblich auf die zu erbringende Gegenleistung auswirke, schliesse dies einen Vorkaufsfall aus. Hier war das jedoch gerade nicht der Fall: Trotz der angeblichen Freundschaft zwischen den Parteien lag der Kaufpreis für das landwirtschaftliche Grundstück im marktüblichen bzw. sogar im höchstzulässigen Bereich gemäss dem bäuerlichen Bodenrecht. Es bestanden zudem keine Hinweise darauf, dass es beim Verkauf tatsächlich auf die persönliche Beziehung zwischen den Parteien angekommen wäre. Das Bundesgericht bestätigte deshalb, dass vorliegend ein Vorkaufsfall eingetreten ist.
Dass C sein Pächtervorkaufsrecht form- und fristgerecht ausgeübt hatte, wurde von A und B zudem nicht bestritten. Somit konnte C sein Vorkaufsrecht nach sechs Jahren erfolgreich durchsetzen. Die Beschwerde von A und B wurde abgewiesen.
Urteil 5A_927 / 2023 vom 19.8.2024