Er verlangte unter anderem, dass die Fruchtfolgeflächen (FFF), die von der Ausscheidung von Gewässerräumen betroffen würden, in vollem Umfang zu kompensieren seien. Seine Forderung begründete er damit, dass die anders lautende, vom Bundesrat auf den 1. Mai 2017 in die Gewässerschutzverordnung (GSchV) eingefügte Bestimmung dem Inhalt des höherrangigen Gewässerschutzgesetzes (GSchG) widerspreche. Im GSchG steht: «Der Gewässerraum gilt nicht als Fruchtfolgefläche. » Die vom Bundesrat in die GSchV eingefügte Bestimmung lautet: «Ackerfähiges Kulturland mit der Qualität von Fruchtfolgeflächen im Gewässerraum ist von den Kantonen bei der Inventarisierung der Fruchtfolgeflächen separat auszuweisen. Es kann weiterhin an den kantonalen Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen angerechnet werden. Liegt ein entsprechender Bundesratsbeschluss vor, so dürfen diese Flächen in Notlagen intensiv bewirtschaftet werden.» Das Bundesgericht räumte in seinen Erwägungen ein, dass der Wortlaut des Gesetzestexts auf den ersten Blick für die Interpretation von A spreche. Allerdings schrieb es schon in seinem nächsten Satz, eine solche Auslegung sei nicht zwingend. Denn nach dem Sinn und Zweck des Sachplans FFF komme es für die Anrechenbarkeit von FFF nicht auf die aktuelle Nutzung, sondern auf die Erhaltung des Anbaupotenzials an. Gewässerräume würden, soweit sie nicht für die Gewässerrinne oder bauliche Massnahmen des Hochwasser- oder Erosionsschutzes beansprucht würden, der Landwirtschaft grundsätzlich erhalten bleiben. Die Bodenqualität werde durch die verlangte extensive Bewirtschaftung eher gefördert und jedenfalls nicht beeinträchtigt. In Notzeiten könne die Bewirtschaftung binnen kurzer Frist wieder intensiviert werden. Deshalb kam das Bundesgericht zum Schluss, die vom Bundesrat gewählte Lösung stelle eine zulässige Konkretisierung der Vorgaben des GSchG dar. Es wies die Beschwerde von A ab.
(Urteil 1C_15 / 2019 vom 13.12.2019).