Im Jahr 2014 reichte A ein Baugesuch für den Abbruch des bestehenden Wohnhauses mit Scheune sowie für den Neubau eines Mutterkuhstalls mit Wohnhaus auf seinem landwirtschaftlichen Grundstück ein. Bei der Prüfung dieses Baugesuchs stellte die kantonal zuständige Dienststelle fest, dass die im Jahr 2006 bewilligte Remise nicht am vorgesehenen Standort realisiert worden war, sondern in der Moorschutzzone. Die kantonale Dienststelle verfügte daher die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands innerhalb von sieben Monaten. Konkret hiess das, die bestehende Remise abzubrechen oder an den bewilligten Standort zu verschieben.
Zweifel an Flachmoorqualität
Gemäss der Ansicht von A ist die Moorschutzzone in den bundesrechtlichen sowie kantonalen Plänen jedoch nicht korrekt eingetragen. Die Fläche, auf der die Remise stehe, weise nämlich gar keine Flachmoorqualität auf. Daran lasse auch die behördlich bekannte Bewirtschaftung des trockenen Standorts der Remise keine Zweifel. A wehrte sich daher vor Gericht gegen die Wiederherstellungsverfügung.
Einsprache verpasst
Das Bundesgericht stellte sich jedoch auf den Standpunkt, die Rüge der falschen Perimeterabgrenzung sei verspätet und daher nicht (mehr) zu hören. Das geschützte Moor sei seit dem Jahr 1999 parzellenscharf in den Schutzplänen der kantonalen Moorschutzverordnung eingezeichnet. Die betroffenen Grundeigentümer seien damals über die Festlegung der Flachmoore informiert worden und hätten Einsprache erheben können. A habe damals die angeblich nicht korrekte Abgrenzung der Moorfläche nicht gerügt, obwohl ihm dies möglich und auch zumutbar gewesen sei. Diesen Verzicht müsse er sich nun – über 25 Jahre später – anrechnen lassen: Da die Pläne bei Erlass nicht angefochten wurden, seien sie bestandeskräftig und könnten im Baubewilligungsverfahren nicht mehr auf ihre Richtigkeit überprüft werden.
Doch selbst wenn die Rüge rechtzeitig erhoben worden wäre, vermöchten die Einwände von A die Vermutung der Richtigkeit des Perimeters nicht zu widerlegen, so das Bundesgericht. Es wies daher die Beschwerde von A ab, soweit es überhaupt darauf eintrat.
(Urteil 1C-551 / 2020 vom 5. 7. 2021)