Rutscht die Beraterin der Futtermühle bei ihrem Betriebsbesuch wegen Schneeglätte aus und bricht sich dabei den Arm, kann daraus ein Haftpflichtfall für den Betrieb entstehen.
«Für die Sicherheit auf dem Landwirtschaftsbetrieb ist der Eigentümer oder der Pächter zuständig», sagt Thomas Hauri von der Agrisano Stiftung. Der Grund liege am Art. 58 des Obligationenrechts. Dieser verpflichte alle Werkseigentümerinnen und -eigentümer, dass sie den gefahrlosen Zugang zum eigenen Hofareal sicherstellen.
Ereigne sich der Vorfall gegen Mittag, könne der Eigentümer belangt werden.
Die sogenannte Kausalhaftung hängt jedoch von verschiedenen Gegebenheiten ab, weiss Hauri weiter. Ereigne sich der Vorfall gegen Mittag, könne der Eigentümer belangt werden. Frühmorgens sei dies aber eher unwahrscheinlich, weil man nicht erwarten könne, dass dann alle Zugänge bereits geräumt seien. Einen Einfluss hat aber auch der Publikumsverkehr. Bei Betrieben, die stark frequentiert seien, werde die Messlatte für Betriebssicherheit und Unterhaltspflicht für den Winterdienst höher angesetzt: «Das blosse Anbringen eines Warnschildes wie ‹Vorsicht Glatteis› oder ‹Achtung Dachlawine› reicht in der Regel nicht.»
Bei Landwirtschaftsbetrieben sind diese Schadenfälle normalerweise in der Betriebshaftpflicht mitversichert. Für nicht betriebliche Gebäude kann eine separate Gebäudehaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Es lohnt sich auf jeden Fall zu prüfen, ob die richtige Deckung vorhanden ist.