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Betriebsführung

Rollende Steuerplanung

Je nach Lebensabschnitt ändern sich die Bedürfnisse. Diese Veränderungen haben immer auch einen Einfluss auf die steuerliche Situation. Mit einer rollenden Planung, welche an die landwirtschaftlichen Betriebsverhältnisse angepasst ist, lassen sich zu hohe Steuerrechnungen langfristig und nachhaltig vermeiden.

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(Bild: iStock)

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In jeder Lebensphase besteht die Möglichkeit, die Steuerlast zu minimieren. Kurzfristiges Denken kann sich allerdings rächen. Jede Massnahme, die in der Gegenwart getroffen wird, entfaltet spätestens beim Eintritt ins Rentenalter oder im Erbfall seine Wirkung. So können beispielsweise eine stufenweise Hofübergabe oder die Besteuerung der Wertsteigerung bei gemischten Grundstücken zu hohen Steuern und Sozialversicherungsabgaben führen (siehe Kasten).

Eine Steuerplanung berücksichtigt auch die Situation der nach folgenden Generation.

Eine vorausschauende Steuerplanung schliesst deshalb nicht nur die Zeit des Erwerbslebens ein, sondern berücksichtigt auch die eigene Situation im Rentenalter und die der nachfolgenden Generation.

Pachtweise Übergabe

In einem Pachtverhältnis überlässt die abtretende der übernehmenden Generation sämtliche Grundstücke und Gebäude des Landwirtschaftsbetriebs zur Nutzung gegen einen Zins. Die mobilen Sachanlagen eines Betriebes werden an die Pächter veräussert. Durch den Inventarverkauf entsteht beim Verkäufer in der Regel ein Liquidationsgewinn, auf den Steuern und AHV geschuldet werden. Sofern kein Antrag auf Überführung der Liegenschaft ins Privatvermögen gestellt wird, verbleibt die Liegenschaft im Geschäftsvermögen des Verpächters.

Spätere Überführung teils nicht mehr möglich

Aufgrund eines Entscheids des Bundesgerichts (BGer vom 1. Mai 2020 (Urteil 2C_332/2019) lassen einige Kantone bei der Verpachtung eine spätere, steuerlich privilegierte Liquidation nicht mehr zu. Sie interpretieren den Entscheid so, dass im Zeitpunkt der Verpachtung die selbstständige Tätigkeit aufgegeben wird und darum nur in diesem Zeitpunkt die Punkte der technisch-wirtschaftlichen Funktionsänderung und operativen Tätigkeit für eine privilegierte Liquidationsgewinnbesteuerung erfüllt sind. Gemäss der neuen Praxis muss geprüft werden, ob im Zeitpunkt der Verpachtung auch die Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen überführt werden sollen.

Neue Steuerpraxis bei gemischten Grundstücken

Von gemischten Grundstücken spricht man, wenn sich ein Teil der Parzelle in der Landwirtschafts- und ein Teil in der Bauzone befindet. Die Gesamtheit des Grundstückes ist aber infolge der Fläche dem bäuerlichen Bodenrecht unterstellt. In den meisten Kantonen war es bis anhin so, dass bei solchen Grundstücken mit einem Baulandanteil, welche dem BGBB unterstellt sind, bei der Überführung in das Privatvermögen nur die kumulierten Abschreibungen besteuert wurden.

 Neu könnte in diesen Kantonen auch der Wertzuwachsgewinn als Einkommen besteuert werden.

Keine Besteuerung erfolgte auf der Wertsteigerung zwischen den Anlagekosten und dem Verkehrswert trotz des Umstandes, dass es sich um Bauland handelt. Von der gegenwärtigen Steuerpraxis weichen immer mehr Kantone ab. Neu könnte in diesen Kantonen auch der Wertzuwachsgewinn als Einkommen besteuert werden. Dies würde zu enormen Steuerbelastungen inklusive Sozialabgaben führen. Darüber hinaus könnte die privilegierte Besteuerung verwehrt werden, wenn die Voraussetzungen (z. B. die technisch-wirtschaftliche Funktionsänderung und die operative Tätigkeit) gemäss dem BG-Entscheid von 2020 fehlen. 

Steuerplanung nach Lebensphase

Lebensphase 1: Vor der Hofübernahme, ledig

  • Grundtarif. Bei kinderlosen, ledigen Personen mit einem Erwerbseinkommen kommt bei den Steuern der Grundtarif zur Anwendung.
  • Steuerbegünstigtes Sparen. Mit dem Sparen im Rahmen eines Säule-3a-Kontos lässt sich die Steuerrechnung verringern.
  • Einkäufe in die PK. Rechtlich gesehen, kann ab dem vollendeten 24. Lebensjahr durch Einkäufe in die Pensionskasse das Einkommen zusätzlich reduziert und damit weitere Steuerfranken gespart werden.

Lebensphase 2: Nach der Hofübernahme, Familiengründung

  • Familientarif. Bei Ehepaaren mit Kindern kommt der Familientarif zur Anwendung. Bei Konkubinatspaaren wird das jeweils höhere Einkommen zum Familientarif besteuert. Dank des zusätzlichen Kinderabzuges sinkt die Steuerbelastung in beiden Fällen.
  • Investitionen. Nach der Hofübernahme wird in der Regel das Einkommen mit Investitionen und den daraus resultierenden Abschreibungen reduziert. Wichtig ist zu erwähnen, dass die Steuerlast tendenziell lediglich aufgeschoben ist. Dies, weil bei einer späteren Hofübergabe oder bei Geschäftsaufgabe die nachträgliche Besteuerung der kumulierten Abschreibungen vom Steueramt überprüft wird.
  • Altersvorsorge, Risikoabsicherung. Bei Investitionen sollten Alternativen wie beispielsweise ein Leasing geprüft werden. Auch die Leasingzinsen können bei der Steuer geltend gemacht werden (siehe UFA-Revue Januar 2024). Die Steuerlast lässt sich nun zusätzlich verringern, indem mit den nun verfügbaren Mitteln die Altersvorsorge aufgebaut und das Sterbesowie das Invaliditätsrisiko zusätzlich zur AHV abgesichert werden.

Lebensphase 3: Zehn Jahre vor der Hofübergabe

  • Abzüge. Wenn die Kinder mündig sind und ihre berufliche Grundausbildung abgeschlossen haben, kann in der Steuererklärung der Kinderabzug nicht mehr geltend gemacht werden. Investitionen in den Betrieb werden ebenfalls zurückgefahren.
  • Altersvorsorge. In dieser Phase lässt sich die Steuerrechnung mit Beiträgen in die Altersvorsorge reduzieren (Einkauf PK, Säule 3a). Damit beim späteren Bezug des Vermögens aus der freiwilligen Altersvorsorge kein Steuerhammer droht, lohnt es sich, ab einem Vermögen von 50 000 Franken ein weiteres 3a-Konto zu eröffnen.

Lebensphase 4: Hofübergabe / Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit

  • Privilegierte Liquidationsgewinnbesteuerung. Zum Zeitpunkt der Hofüber gabe oder bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbs tätigkeit und der Überführung der Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen könnte die abtretende Generation vom Vorteil der privilegierten Besteuerung des Liquidationsgewinns profitieren, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Kapitalbezug und Rentenaufschub. Eine Pensionskassenrente muss als Einkommen versteuert werden. Der Kapitalbezug wird hingegen einmalig zu einem tieferen Steuersatz und getrennt vom übrigen Einkommen besteuert. Wer nach dem Erreichen des Referenzalters weiterhin erwerbstätig bleibt, kann die AHV-Rente aufschieben und so die Steuerbelastung bis zum vollen Rentenbezug glätten.

Hinweis: Das jeweilige kantonale Steuergesetz, die Steuerpraxis etc. bleibt vorbehalten und ist im Einzelfall zu prüfen.

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