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Betriebsführung

Rückbau unbewilligter Wohnung

Ein Landwirt erweiterte den Neubau seines Zweifamilienhauses heimlich um eine dritte Wohnung. Das Bundesgericht ordnete den vollständigen Rückbau an.

Bundesgericht in Lausanne

Bundesgericht in Lausanne

(zvg)

Publiziert am

A ist Eigentümer eines Bauernhofs im Kanton Schwyz. 2006 erhielt er die Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Wohnhauses und den Neubau eines Zweifamilienhauses mit Altenteil (Stöckli), Betriebsleiterwohnung und einem Disponibelraum. Jahre später stellte die Gemeinde fest, dass im Disponibelraum eine zusätzliche Wohnung eingebaut worden war. Ein daraufhin von A eingereichtes nachträgliches Baugesuch wurde abgewiesen. Zudem ordnete die Gemeinde den Rückbau sämtlicher unbewilligter Änderungen im Disponibelraum an.

Sowohl das Stöckli als auch den umgenutzten Disponibelraum hat er an Dritte vermietet.

Dagegen gelangte A an den Regierungsrat des Kantons Schwyz, welcher seine Beschwerde insofern guthiess, als er A zwar die Bewilligung für den Einbau einer dritten, unabhängigen Wohneinheit für Angestellte verweigerte, jedoch die blosse Wohnnutzung durch die Betriebsleiterfamilie selbst bewilligte. Die von A dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz abgewiesen. Gegen diesen Entscheid gelangte nebst A nun auch das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) an das Bundesgericht. Dieses beantragte, die Baubewilligung sei vollständig zu verweigern und der rechtmässige Zustand wiederherzustellen.

Das Bundesgericht kam in Bestätigung seiner strengen Rechtsprechung bezüglich Wohnraum in der Landwirtschaftszone zum Schluss, eine zusätzliche Wohnung für Angestellte auf dem Betrieb von A sei nicht notwendig, da die Wohnzone nur etwa 1,5 km entfernt liege und ein Angestellter den Hof von dort aus per Auto oder Velo innert weniger Minuten erreichen könne. A brauche den zusätzlichen Wohnraum zudem auch nicht für sich selbst. Sowohl das Stöckli als auch den umgenutzten Disponibelraum habe er an Dritte vermietet. Somit sei die Wohnnutzung des Disponibelraums nicht betriebsnotwendig und entsprechend nicht zonenkonform. Da auch eine Ausnahmebewilligung nicht in Betracht kam, wies das Bundesgericht die Beschwerde von A ab, hiess diejenige des ARE gut und ordnete den vollständigen Rückbau der Wohnung im Disponibelraum an.

Urteil 1C_631 / 2021 und 1C_639 / 2021 vom 16.10.2023

Anmerkung: Im Nachhinein betrachtet wäre es für A besser gewesen, den Entscheid des Regierungsrates nicht anzufechten. Denn erst der Entscheid des Verwaltungsgerichts gab dem ARE die Möglichkeit, ebenfalls Beschwerde an das Bundesgericht zu erheben und die Aufhebung der zumindest teilweisen Bewilligung zu erwirken.

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