A war Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes, zu dem zwei kleine Grundstücke mit einer Fläche unter 25 Aren gehörten, die beide mehrheitlich der Bauzone und im Übrigen der Landwirtschaftszone zugewiesen waren. 2012 verkaufte er die beiden Grundstücke zu einem Preis von rund 1 Mio. Franken. Daraufhin kam es zwischen A und den kantonalen Steuerbehörden zum Streit darüber, ob es sich bei den Grundstücken steuerlich um landwirtschaftliche Grundstücke handelte und ob der erzielte Gewinn somit der Einkommens- oder der (für A günstigeren) Grundstückgewinnsteuer unterliegt.
Unbestritten war, dass die Grundstücke bis zu ihrem Verkauf landwirtschaftlich genutzt wurden und zum landwirtschaftlichen Gewerbe von A gehörten. Sie unterstanden damit – trotz ihrer Grösse von weniger als 25 Aren – dem bäuerlichen Bodenrecht. Die kantonalen Behörden waren jedoch der Meinung, dass die Grundstücke nicht mehr für eine landwirtschaftliche Nutzung bestimmt gewesen seien, sondern die mögliche Nutzung als Bauland im Vordergrund gestanden habe. Es handle sich deshalb steuerrechtlich um «normale» Grundstücke und der damit erzielte Gewinn unterliege der Einkommenssteuer.
Das Bundesgericht bestätigte dies: Es hielt fest, dass das steuerliche Privileg der Grundstückgewinnsteuer nicht gilt, wenn das veräusserte Grundstück zwar unter bodenrechtlichem Schutz stand, jedoch ohne die erforderlichen Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen verkauft wurde. Genau dies sei hier jedoch der Fall: A habe die beiden Grundstücke verkauft, ohne dass er die erforderliche Bewilligung für eine Ausnahme vom Realteilungsverbot eingeholt hätte. Dies, obwohl er gewusst habe, dass die Grundstücke entgegen einer falschen Auskunft des kantonalen Landwirtschaftsamtes dem bäuerlichen Bodenrecht unterstanden. Indem er nun trotzdem die Anwendung der Grundstückgewinnsteuer verlange, verhalte er sich somit widersprüchlich und verstosse gegen das Rechtsmissbrauchsverbot. Der Gewinn sei darum mit der Einkommens- und nicht mit der Grundstückgewinnsteuer zu erfassen.
Urteil 9C_336 / 2023 vom 3.5.2024