category icon

Betriebsführung

Steuerprivileg nur mit Ausnahmebewilligung

Das Privileg der Grundstückgewinnsteuer gilt nicht, wenn ein unter bodenrechtlichem Schutz stehendes Grundstück ohne die erforderlichen Bewilligungen verkauft wird.

Bundesgericht in Lausanne

Bundesgericht in Lausanne

(zvg)

Publiziert am

A war Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes, zu dem zwei kleine Grundstücke mit einer Fläche unter 25 Aren gehörten, die beide mehrheitlich der Bauzone und im Übrigen der Landwirtschaftszone zugewiesen waren. 2012 verkaufte er die beiden Grundstücke zu einem Preis von rund 1 Mio. Franken. Daraufhin kam es zwischen A und den kantonalen Steuerbehörden zum Streit darüber, ob es sich bei den Grundstücken steuerlich um landwirtschaftliche Grundstücke handelte und ob der erzielte Gewinn somit der Einkommens- oder der (für A günstigeren) Grundstückgewinnsteuer unterliegt.

Unbestritten war, dass die Grundstücke bis zu ihrem Verkauf landwirtschaftlich genutzt wurden und zum landwirtschaftlichen Gewerbe von A gehörten. Sie unterstanden damit – trotz ihrer Grösse von weniger als 25 Aren – dem bäuerlichen Bodenrecht. Die kantonalen Behörden waren jedoch der Meinung, dass die Grundstücke nicht mehr für eine landwirtschaftliche Nutzung bestimmt gewesen seien, sondern die mögliche Nutzung als Bauland im Vordergrund gestanden habe. Es handle sich deshalb steuerrechtlich um «normale» Grundstücke und der damit erzielte Gewinn unterliege der Einkommenssteuer.

Das Bundesgericht bestätigte dies: Es hielt fest, dass das steuerliche Privileg der Grundstückgewinnsteuer nicht gilt, wenn das veräusserte Grundstück zwar unter bodenrechtlichem Schutz stand, jedoch ohne die erforderlichen Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen verkauft wurde. Genau dies sei hier jedoch der Fall: A habe die beiden Grundstücke verkauft, ohne dass er die erforderliche Bewilligung für eine Ausnahme vom Realteilungsverbot eingeholt hätte. Dies, obwohl er gewusst habe, dass die Grundstücke entgegen einer falschen Auskunft des kantonalen Landwirtschaftsamtes dem bäuerlichen Bodenrecht unterstanden. Indem er nun trotzdem die Anwendung der Grundstückgewinnsteuer verlange, verhalte er sich somit widersprüchlich und verstosse gegen das Rechtsmissbrauchsverbot. Der Gewinn sei darum mit der Einkommens- und nicht mit der Grundstückgewinnsteuer zu erfassen.

Urteil 9C_336 / 2023 vom 3.5.2024

Agrar-Quiz: Freizeitaktivitäten

Agrar-Quiz: Freizeitaktivitäten

Was ist erlaubt? Testen Sie beim Agrar-Quiz der UFA-Revue Ihr Wissen zum freien Betretungsrecht, zum Bodenrecht, zu Haftungsfragen oder zu agrotouristischen Angeboten und Events auf dem Hof.

Zum Quiz
Agrar-Quiz: Was gilt bei Gülle?

Agrar-Quiz: Was gilt bei Gülle?

Testen Sie Ihr Wissen. Machen Sie mit an unserem Agrar-Quiz zum Thema Gülle. Warum ist die Lagerung von Gülle im Winter obligatorisch? Mit welchem Gerät werden Ammoniakverluste am meisten reduziert? Wissen Sie die Antwort? Dann los. 

Zum Quiz

Meistgelesene Artikel

Damit diese Website ordnungsgemäß funktioniert und um Ihre Erfahrungen zu verbessern, verwenden wir Cookies. Weitere Informationen finden Sie in unserer Cookie-Richtlinie.

  • Notwendige Cookies ermöglichen die Kernfunktionalität. Die Website kann ohne diese Cookies nicht richtig funktionieren und kann nur durch Änderung Ihrer Browsereinstellungen deaktiviert werden.