Die Einwohnergemeinde A ist Eigentümerin einer Parzelle im Sömmerungsgebiet, auf der sie seit 1982 einen Sömmerungsstall betreibt. Sie hält dort Kühe. Anlässlich einer Kontrolle wurde im Jahr 2017 festgestellt, dass die Tiere länger als acht Stunden am Tag eingestallt werden und die Standplätze mit ihrer Breite von 107,5 cm und ihrer Länge von 195 bis 200 cm den tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen nicht entsprechen. Der kantonale Veterinärdienst ordnete daher an, dass die Standplätze bis zur Sömmerung 2019 auf eine Breite von 120 cm und eine Länge von 200 cm angepasst werden müssen.
In ihrer Beschwerde rügte die Gemeinde unter anderem auch die strikte Anwendung der Achtstundenregel. Die kantonalen Beschwerdeinstanzen wiesen die Beschwerden ab. Aufgrund der Verfahrensdauer wurde jedoch festgelegt, die Stallanpassung bis zur Sömmerung 2021 vorzunehmen. Hierauf gelangte die Gemeinde ans Bundesgericht und beantragte, die ihr auferlegte Frist für die Stallanpassung sei bis zur Sömmerung 2022 zu verlängern. Einerseits sei für die Sömmerung 2022 ohnehin eine Gesamtsanierung des Sömmerungsstalls geplant. Andererseits sei die Abweichung der Ställe von den gesetzlichen Vorschriften gering. Eine Anpassung bis zur Sömmerung 2021 sei daher unverhältnismässig.
Das Bundesgericht sah dies jedoch anders: Es könne trotz der mittlerweile vorliegenden Baubewilligung nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass die Stallanpassung im Rahmen der geplanten Totalsanierung bis zur Sömmerung 2022 erfolgen könne. Darüber hinaus sei jede noch so geringe Unterschreitung der gesetzlichen Mindestmasse geeignet, das Tierwohl zu beeinträchtigen, und müsse daher unterbleiben. Da das Tierschutzgesetz die Würde und das Wohlergehen der Tiere schütze, bestehe ein hohes öffentliches Interesse daran, dass die angeordnete Anpassung nicht länger hinausgezögert werde. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Einwohnergemeinde A daher ab und wies sie an, den Sömmerungsstall tierschutzkonform zu nutzen. Entweder seien die Tiere in der Regel nicht länger als acht Stunden täglich da rin zu halten oder aber die Standplätze seien zu reduzieren.
Urteil 2C_275/2021 vom 05.08.2021