Die lebzeitige Hofübergabe eines landwirtschaftlichen Gewerbes stellt im weitesten Sinne eine vorweggenommene Erbteilung dar. Die gesetzliche Grundlage dazu bietet das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). Dieses regelt den Kauf von landwirtschaftlichen Gewerben zur Erhaltung von Betrieben zu tragbaren Bedingungen. Dabei schafft das BGBB ganz klare Vorgaben für die Herleitung des Kaufpreises.
Gesetz regelt den Kaufpreis
Der Kaufpreis einer Hofübergabe umfasst verschiedene Bestandteile. In erster Linie ist das der Ertragswert des gesamten Betriebes, aller Grundstücke und den damit verbundenen Gebäuden. Hinzukommt die Anrechnung der in den letzten zehn Jahren getätigten Investitionen zu einem bestimmten Zeitwert. Diese Anrechnung wird auch die «Erhöhung des Kaufpreises nach Art. 18 BGBB» genannt.
Nebst dem Kauf der Liegenschaft wird ebenso das tote und das lebende Inventar sowie alle Vorräte an die Übernehmenden abgetreten. Der Kauf dieser Unternehmensbestandteile ist ebenfalls im BGBB geregelt und hat zum Nutzwert zu erfolgen. Um sämtliche relevanten Grössen zu bewerten und festzulegen können externe Berater oder Schätzer beigezogen werden.
«Die Gläubiger verlangen Betriebskonzepte mit Tragbarkeitsberechnungen.»
Sind die zu kaufenden Grundstücke mit bestimmten Dienstbarkeiten wie beispielsweise mit bestehenden Wohnrechten belastet, so ist diese Belastung ebenfalls in einen Wert zu fassen und am Kaufpreis abzuziehen. In der Praxis ist dies häufig der Fall, wenn bei der Hofübergabe die Grosseltern der jungen Betriebsleiterin oder des jungen Betriebsleiters ein durch das Grundbuch gesichertes Wohn- oder Nutzniessungsrecht an einem der vorhandenen Wohnteile hat.
Verschiedene Möglichkeiten der Finanzierung
Der übernehmenden Partei stehen diverse Möglichkeiten zur Finanzierung des geplanten Kaufes zur Verfügung. Mit der Übernahme der bestehenden Betriebsschulden kann in der Regel schon einen Teil der Kaufsumme beglichen werden. Des Weiteren können nebst den Eigenmitteln des Käufers auch Bankkredite, das Starthilfedarlehen und private Darlehen eingesetzt werden (siehe Box).
Zinsloses Starthilfedarlehen des Bundes
Der Bund gewährt den Selbstbewirtschafterinnen und -bewirtschaftern, die jünger als 35 Jahre alt sind und erstmals einen Betrieb übernehmen, ein Starthilfedarlehen. Die Bemessung der Höhe des Starthilfedarlehens wird nach SAK abgestuft und ab einem minimalen Arbeitsaufkommen von 1,0 SAK ausbezahlt. Dieses zinslose Darlehen muss zwischen zehn und zwölf Jahren nach Erhalt wieder vollständig zurückbezahlt werden.
Antragsformulare befinden sich auf den Websites der kantonalen landwirtschaftlichen Kreditkassen.
Gesetzliche Grundlagen
- Bundesgesetz über die Landwirtschaft (LwG) vom 29. April 1998, (Art. 87 – 92 und Art. 105 – 112)
- Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV)
- Verordnung über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV)
- www.fedlex.admin.ch ➞ Systematische Rechtssammlung
Da das Zinsniveau aktuell tief ist, finanzieren viele die Übernahme, in dem sie die Hypothek bis zur Belastungsgrenze aufstocken (bis auf 135 Prozent des Ertragswertes). Grundpfandgesicherte Schulden sind bis auf diese Höhe möglich. Gläubiger von Darlehen oder Krediten verlangen teilweise Betriebskonzepte mit Tragbarkeitsberechnungen. Da lohnt sich eine sorgfältige Vorbereitung. Ein sicheres und authentisches Auftreten ist empfehlenswert. Zudem begrüsst es die Bank, wenn Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller glaubwürdige und innovative Konzepte vorlegen.
Langfristige Tragbarkeit muss garantiert sein
Doch lediglich mit der Klärung der Finanzierung und der Mittelbeschaffung ist die Tragbarkeitsprüfung längst nicht beendet. Die Übernehmenden sind als junge Unternehmende verpflichtet, sich stets wirtschaftlich auszurichten. Somit ist nicht nur die Übernahme eine erste grosse Belastung, sondern auch nach der Hofübergabe stehen unter Umständen weitere Investitionen für geplante Betriebsumstellungen, bauliche Massnahmen oder anderes an. Im Zusammenhang mit der Hofübergabe soll nebst der Mittelbeschaffung auch anhand eines Betriebsbudgets die langfristige Tragbarkeit überprüft werden. Eine Hofübergabe ist dann tragbar, wenn die laufenden Ausgaben für Betrieb und Familie gedeckt werden, sämtlichen Zins- und Tilgungsverpflichtungen nachgekommen und künftig investiert werden kann.
Auch Eigenmittel sind nicht gratis
Hofnachfolgerinnen und Hofnachfolger können von der durchschnittlichen Ertragslage der abtretenden Generation ausgehen. Verändernde Faktoren wie Löhne, wegfallende Mieteinnahmen oder auch Mehr- oder Mindererträge aus Betriebsumstellungen müssen zwingend angepasst und der künftigen Bewirtschaftung entsprechend eingesetzt werden.
«Für die abtretende Generation ist es finanziell interessant, Gelder zur Verfügung zu stellen.»
Ein ebenso wichtiger Bestandteil einer Tragbarkeitsberechnung sind die zusätzlichen Kapitalkosten in Folge der Kaufpreisfinanzierung. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass für die sogenannten Planungsrechnungen nicht mit den effektiven Zinssätzen, sondern mit sogenannten kalkulatorischen Zinssätzen zu rechnen ist, bei dem auf das eingesetzte Eigenkapital ein zusätzlich fiktiver Zins geschlagen wird. Dessen Höhe orientiert sich an dem Zinsertrag, der damit auf den Finanzmärkten erwirtschaftet würde. Für diese Planungsrechnungen sind auch Tilgungskosten zu kalkulieren. Nur so kann eine Tragbarkeitsberechnung die langfristige Sicherung der Tragbarkeit bestätigen.
Kein Darlehen ohne Risiko
Innerhalb der familiären Hofübergaben nutzen die Beteiligten die Möglichkeit von privaten Darlehen rege – sei es in Zusammenhang mit Wohnnutzungen oder auch ohne. Für die abtretende Generation ist es momentan oft interessant, den eigenen Nachkommen Gelder zur Verfügung zu stellen, da die Finanzmärkte aktuell nicht sehr lukrativ sind. Sie erwirtschaften damit einen höheren Zins als auf der Bank. Auf der anderen Seite profitieren die Empfänger bei dieser Variante, weil sie die Mittel oft zu besseren Konditionen erhalten als ausserhalb der Familie. Dennoch müssen die Begünstigten prüfen, ob und in welcher Beitragshöhe ein privates Darlehen umsetzbar und tragbar ist.
Vertragsbedingungen immer schriftlich regeln
Die Vertragsbedingungen zu einem privaten Darlehen werden in einem separaten Darlehensvertrag festgehalten. Nebst den Zinssätzen und Tilgungsverpflichtungen sind auch die Dauer- und Kündigungsmodalitäten zu vereinbaren. Ebenso gilt es zu klären, ob die privaten Darlehen gesichert werden oder nicht.
Ein gesunder Mix bringt mehr Sicherheit
In jedem Fall sind Darlehen mit gewissen Risiken behaftet. So sind die Kredite der Eltern in deren Todesfall als Nachlass anzurechnen und können in einer unpassenden Situation für die Hofübernehmenden zu hohen Kostenfolgen führen, wenn diese zurückbezahlt werden müssen.
Der Finanzierung der Hofübergabe und der damit verbundenen Tragbarkeitsprüfung müssen alle am Vorhaben Beteiligten einen entsprechenden Stellenwert einräumen. Individuell auf den Betrieb und die Betriebsleitenden abgestimmt, soll ein Finanzierungsmix gewählt werden, welcher die langfristige Tragbarkeit des landwirtschaftlichen Gewerbes sicherstellt.