Im September 2019 erteilte der Gemeinderat, mit Zustimmung des kantonalen Baudepartementes, einer bäuerlichen GmbH die Baubewilligung für eine Rüsthalle in der Landwirtschaftszone. Die GmbH beabsichtigt, das in nahe gelegenen Tunneln selbstproduzierte Gemüse dort zu verarbeiten. Auf eine Einsprache von A trat der Gemeinderat nicht ein.
Da er auch vor dem kantonalen Verwaltungsgericht abblitzte, zog A die Sache bis vor das Bundesgericht. A wurde sowohl vom Gemeinderat wie auch vom Verwaltungsgericht die Legitimation zur Erhebung einer Einsprache abgesprochen. Begründet wurde dies damit, dass die von ihm bewohnte Parzelle über 500 Meter vom Bauvorhaben entfernt und davon zudem durch eine Strasse und eine überbaute Parzelle getrennt sei. Es fehle ihm daher, der für die Anfechtung erforderliche, räumliche Bezug zum Bauvorhaben.
Diesen Feststellungen widersprach A nicht. Wie schon vor den kantonalen Instanzen machte er auch vor dem Bundesgericht geltend, es bestehe ein «übergeordnetes, öffentliches, weiträumiges Interesse für sauberes und pestizidfreies Trinkwasser». Im Dorf, wo die neue Rüsthalle realisiert werden solle, würden massiv Pestizide eingesetzt. Es stehe schlecht für das Trinkwasser im Dorf und in der Umgebung. Er begründete aber nicht, in welchem Zusammenhang der geplante Neubau seiner Ansicht nach mit der angeblichen Gefährdung des Trinkwassers konkret stehe.
Das Bundesgericht führte aus, es könne zwar durchaus sein, dass der Einsatz von Pestiziden in der Landwirtschaft die Reinheit des Trinkwassers im Dorf gefährde. Das ändere aber nichts daran, dass die Anfechtung von Bauvorhaben einen engen räumlichen Bezug erfordere beziehungsweise den Nachweis, dass der Einsprecher vom Neubau stärker betroffen sei als jedermann. Dazu bringe A nichts vor. Er lege damit nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise dar, dass das Verwaltungsgericht Bundesrecht verletzt habe, indem es ihm die Beschwerdelegitimation absprach.
Das Bundesgericht trat allein schon wegen dieser Verletzung der Begründungspflicht nicht auf die Beschwerde von A ein. Damit kann der Gemüsebaubetrieb sein Bauprojekt nun weiterverfolgen.
(Urteil 1C_400 / 2020 vom 21.7.2020).