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Betriebsführung

Bauern in der Babypause

Die neuen Bestimmungen für den Vaterschafsurlaub und die Vaterschaftsentschädigung sind seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Erwerbstätige Väter haben die Möglichkeit, in den ersten sechs Monaten nach der Geburt ihres Kindes, zwei Wochen bezahlten Urlaub zu beziehen, unabhängig davon, ob sie angestellt oder selbständig erwerbend sind. Doch es gibt einige Voraussetzungen, die zu beachten sind.

In der Volksabstimmung vom 27. September 2020 wurde die Vorlage für einen bezahlten Vaterschaftsurlaub mit 60,3 Prozent angenommen.

In der Volksabstimmung vom 27. September 2020 wurde die Vorlage für einen bezahlten Vaterschaftsurlaub mit 60,3 Prozent angenommen.

(Bild: agrarfoto)

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Wird ein Arbeitnehmer Vater, dann hat er Anspruch auf einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub, wenn er der rechtliche Vater des Kindes ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate nach der Geburt wird. Nicht relevant ist, ob das Kind in der Schweiz oder im Ausland lebt. Der Vaterschaftsurlaub ist innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes zu beziehen. Nach dieser Frist gehen die Urlaubstage verloren, wenn sie nicht in Anspruch genommen wurden. In Absprache mit dem Arbeitgeber kann der Urlaub an einem Stück oder an einzelnen Arbeitstagen bezogen werden.

Anspruch verfällt bei Kündigung nicht

Die ordentlichen Ferien dürfen durch den Vaterschaftsurlaub nicht gekürzt werden. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, bevor der ganze Vaterschaftsurlaub bezogen wurde, verlängert sich die Kündigungsfrist um die noch nicht bezogenen Urlaubstage. Zu beachten ist, dass in diesem Zusammenhang sämtliche Fragen der praktischen Umsetzung noch nicht restlos geklärt sind. Dies betrifft beispielsweise die Lohnfortzahlung oder die Einbettung in Lohnbuchhaltungssysteme, aber auch den Bezug der Urlaubstage bei Saisonarbeitskräften aus dem Ausland.

Vaterschaftsentschädigung für Angestellte und Selbständigerwerbende gemäss Erwerbsersatzordnung (EO)

Alle erwerbstätigen Väter sowie Väter, die ein Arbeitslosentaggeld oder Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, haben grundsätzlich das Recht auf eine Vaterschaftsentschädigung. Ein Vater ist anspruchsberechtigt, wenn er:

  • zum Zeitpunkt der Geburt der rechtliche Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird,
  • und während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne der AHV obligatorisch versichert war sowie in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (mit Anrechnung der Beschäftigungszeiten, wenn er in Staaten der EU und EFTA gearbeitet und obligatorisch versichert war),
  • und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbender ist oder im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.

Der Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung beginnt am Tag der Geburt und endet nach dem Bezug von 14 Taggeldern, spätestens nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab Geburt. Für Angestellte kann der Anspruch erst nach Bezug aller Urlaubstage bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend gemacht werden, spätestens aber vor Ablauf der sechsmonatigen Rahmenfrist. Der Anspruch auf die Taggelder wird für Angestellte via Arbeitgeber gestellt. Selbständigerwerbende wenden sich direkt an ihre Ausgleichskasse. Werden bis fünf Jahre nach Ablauf der sechsmonatigen Rahmenfrist gar keine Ansprüche angemeldet, erlöschen diese entschädigungslos.

Höhe der Entschädigung muss ermittelt werden

Die Entschädigung beträgt, wie bei der Mutterschaftsentschädigung, 80 Prozent des durchschnittlichen Einkommens, welches der Vater vor der Geburt des Kindes erzielt hat, maximal jedoch 196 Franken pro Tag. Bei Arbeitnehmern ist das zuletzt erzielte und auf den Tag umgerechnete Monatseinkommen massgebend, unabhängig vom Beschäftigungsgrad. Wenn der Vater vor der Geburt unbezahlten Urlaub bezieht oder das Arbeitspensum reduziert, ohne arbeitsunfähig zu sein, wird dies entsprechend berücksichtigt.

Bei Selbständigerwerbenden ist die Grundlage zur Bemessung der Entschädigung das auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen, das für den letzten vor der Geburt verfügten AHV-Beitrag massgebend war.

Bei Personen, die selbständigerwerbend sind und gleichzeitig als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einen Lohn beziehen, muss das durchschnittliche Erwerbseinkommen ermittelt werden. Dabei werden die Erwerbseinkommen auf den Tag umgerechnet und zusammengezählt.

Sozialversicherungsbeiträge

Die Vaterschaftsentschädigung ist Lohnersatz und gilt somit als Einkommen, auf welchem die Beiträge für AHV, IV, EO und ALV (nur für Arbeitnehmer) zu entrichten sind. Arbeitnehmer bleiben während dem Vaterschaftsurlaub obligatorisch unfallversichert, sind jedoch während dieser Zeit von der Prämienzahlung befreit. Die Prämienbefreiung gilt jedoch nur bis zur Höhe der Vaterschaftsentschädigung. In der beruflichen Vorsorge wird im Normalfall der Versicherungsschutz während des Vaterschaftsurlaubs unverändert weitergeführt. 

Weitere Informationen

  • Informationen mit Berechnungsbeispielen findet man im Merkblatt 6.04 AHV-IV-Vaterschaftsentschädigung oder direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse.
  • www.ahv-iv.ch ➞ Leistungen-der-EO-MSE-VSEM
  • Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) www.bsv.admin.ch ➞ Vaterschaftsurlaub
  • Bei Fragen sind die Berater der landwirtschaftlichen Versicherungsberatungsstellen, die den kantonalen Bauernverbänden angegliedert sind, oder der Beratungsdienst der Agrisano in Brugg gerne behilflich.

 

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