Absichern sollte man grob zusammengefasst Pflege- und Heilungskosten, ein Taggeld bei kurzfristigen Ausfällen, die Risiko- sowie die Altersvorsorge. Dabei stellt die Krankenkasse die Basis für den Personenversicherungsschutz dar. Bei der Spitaldeckung sollte die Übernahme der Kosten in der allgemeinen Abteilung in der ganzen Schweiz garantiert sein. Die Höhe des Taggeldes richtet sich in der Regel nach den zu erwartenden Kosten für eine Ersatzarbeitskraft. Die weiteren Bereiche sind in der Praxis aufgrund der verschiedenen Konstellationen in den Betrieben gar nicht so einfach. Je nach Situation können Versicherungen – vor allem in der 2. Säule – gar nicht abgeschlossen werden.
Splitting verbessert Situation der Bäuerin
Für die Bäuerin besteht für die Risiken Tod und Invalidität sowie für das Alter die Grunddeckung über die staatlichen Sozialwerke AHV / IV. Die Höhe der versicherten Leistungen variiert, je nachdem auf welchem Einkommen man ab Alter 20 bis zum Rentenfall (Invalidität, Todesfall, Alter) Beiträge einbezahlt hat. Wenn für die Mitarbeit der Bäuerin kein Einkommen ausgewiesen wird, liegt ihr Rentenanspruch eher im unteren Bereich. Die Situation der Bäuerin wird durch die Anrechnung von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften sowie durch das sogenannte Splitting verbessert. Die Gutschriften werden in Form eines fiktiven Einkommens erfasst und dem individuellen Konto gutgeschrieben. Das Splitting bedeutet, dass zum Zeitpunkt, in dem beide Ehegatten eine Altersrente beziehen, die während der Ehe erwirtschafteten Einkommen hälftig aufgeteilt und für die Rentenberechnung berücksichtigt werden.
Leider sind die Einkommen in der Landwirtschaft oft so tief, dass eine Aufteilung des Einkommens gut überlegt werden muss. Wenn das Einkommen des Mannes jedoch so hoch ist, dass es über dem massgebenden Einkommen für die Maximalrente liegt, ist ein Verzicht auf eine korrekte Einkommenszuweisung besonders störend. Denn in diesem Fall fällt der Anspruch der Ehefrau tief aus, ohne den Rentenanspruch des Mannes zu verbessern.
Mutterschaftsentschädigung nur mit Einkommen
Durch die Aufteilung können auch die Leistungen der Sozialversicherungen verbessert und die Beiträge optimiert werden. Dazu stehen zwei Möglichkeiten offen: Wenn die Bäuerin im Betrieb unselbstständig mitarbeitet, kann dies mit der Deklaration eines AHV-Lohnes berücksichtigt werden.
Wird das gesamte Einkommen über den Mann abgerechnet, gibt es bei einer Geburt kein Mutterschaftsgeld.
Die zweite Möglichkeit besteht darin, dass sich gegenüber der AHV beide Ehegatten als Selbstständigerwerbende deklarieren. Voraussetzung ist, dass der Betrieb gemeinsam bewirtschaftet wird oder die Ehefrau einen Betriebszweig eigenverantwortlich führt. Dies wirkt sich nicht nur auf die Leistungen und Beiträge der Sozialversicherungen aus, sondern auch auf die Mutterschaftsentschädigung durch die EO. Anspruch auf die während 14 Wochen ausgerichtete Mutterschaftsentschädigung haben nämlich nur Frauen, die über ein eigenes AHV-Einkommen verfügen. Wird in einer Familie also das gesamte Einkommen über den Mann abgerechnet, so kann bei einer Geburt kein Mutterschaftsgeld beansprucht werden.
Ergänzung durch Risikoversicherung notwendig
Die Leistungen der staatlichen AHV / IV bilden eine gute Grundversicherung. Um im Todes- oder Invaliditätsfall genügend vorgesorgt zu haben, bedarf es aber meist einer Zusatzversicherung. Dieser Schutz sollte über den Abschluss einer Risikoversicherung erfolgen, welche sowohl bei Unfall als auch bei Krankheit Leistungen erbringt. Die Höhe des abzuschliessenden Schutzes ist individuell und sollte so gewählt werden, dass die Familie im Bedarfsfall in den gewohnten Verhältnissen weiterleben kann.
Ansprüche konkurrieren sich
Als Ergänzung zur bestehenden Altersvorsorge durch die AHV gilt jede Vermögensvermehrung, die während des Erwerbslebens erzielt wird. Dazu kann auch die Schaffung von Wohnraum gehören. Sind entsprechende Geldmittel vorhanden, sollte die Altersvorsorge auch durch steuerbegünstigtes Sparen verbessert werden. Verfügt die Bäuerin über ein eigenes AHV-pflichtiges Einkommen, kann auch sie Beiträge in die berufliche Vorsorge (Säule 2b) oder die Säule 3a einzahlen. Ansonsten kann eine Sparversicherung in der Säule 3b eingerichtet werden.
Entscheidend sind die finanzielle Lage des Betriebs und die Flexibilität der vorgesehenen Lösung. Die Ansprüche, die zu befriedigen sind, konkurrenzieren sich: Der Bedarf für den Betrieb, die Kosten für die Lebenshaltung und die Altersvorsorge müssen gegeneinander abgewogen werden. Es ist nicht einfach, den richtigen Weg zum Aufbau des optimalen Versicherungsschutzes zu finden. Hilfe bieten die landwirtschaftlichen Versicherungsberatungsstellen bei den kantonalen Bauernverbänden.