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Betriebsführung

Vorpachtrecht verweigert

Gemäss dem Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht können die Kantone für Nachkommen des Verpächters eines landwirtschaftlichen Gewerbes ein Vorpachtrecht vorsehen. Bestehen jedoch Eigentumsverhältnisse über juristische Personen, wird die Situation diffus.

Bundesgericht in Lausanne

Bundesgericht in Lausanne

(zvg)

Publiziert am

Die X AG ist Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebs im Kanton Waadt. Sie ist eine Tochtergesellschaft der Y Holding AG, an welcher B zu 25 Prozent beteiligt ist. Ab 2003 verpachtete die X AG den landwirtschaftlichen Betrieb an A, die Tochter von B. Dieser Pachtvertrag wurde per Ende 2016 gekündigt und danach bis Ende 2022 erstreckt. Um den Betrieb weiterhin pachten zu können, wollte A ein Vorpachtrecht im Grundbuch anmerken lassen. Dies wurde jedoch von allen kantonalen Instanzen abgelehnt, wogegen A schliesslich ans Bundesgericht gelangte.

Gemäss dem Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) können die Kantone für Nachkommen des Verpächters eines landwirtschaftlichen Gewerbes ein Vorpachtrecht vorsehen, vorausgesetzt der Nachkomme will dieses selbst bewirtschaften und ist dafür geeignet. Nebst dem Kanton Waadt kennen beispielsweise auch die Kantone Bern, Solothurn und Freiburg ein solches Vorpachtrecht der Nachkommen.

Vor dem Bundesgericht machte A geltend, ihre Mutter sei aufgrund ihrer Beteiligung an der Y Holding AG und aufgrund ihrer Eigenschaft als Verwaltungsratsmitglied als wirtschaftliche Eigentümerin des Betriebs anzusehen. Entsprechend sei sie selbst ein «Nachkomme des Verpächters» im Sinne des LPG.

Das Bundesgericht sah dies jedoch anders: Es führte aus, dass das Vorpachtrecht der Nachkommen verhindern solle, dass ein Landwirt aufgrund von Familienkonflikten den heimischen Betrieb verlassen muss, bevor er ihn nach dem Tod des Eigentümers wieder bewirtschaften kann. Da B nur 25 Prozent der Aktien der Y Holding AG halte, sei sie nur Minderheitsaktionärin. A werde nach dem Tod ihrer Mutter höchstens deren Aktien erben und damit ebenfalls nur Minderheitsaktionärin sein. Sie werde somit auch nach dem Tod der Mutter nicht Eigentümerin des Betriebs werden.

Diese Situation sei nicht vergleichbar mit derjenigen, die der Gesetzgeber habe regeln wollen. Die Beschwerde wurde abgewiesen. Wie das Bundesgericht entschieden hätte, wenn B Alleinaktionärin gewesen wäre, bleibt offen.

Urteil 4A_201 / 2022 vom 14.4.2023

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