Wer Lohnarbeiten ausführt, muss verschiedene Versicherungsaspekte berücksichtigen. Betroffen sind neben den Haftpflicht- und Sachversicherungen auch die Personenversicherungen. Gegen alles, was beim Einsatz auf dem Feld, auf der Strasse oder im Wald ab und zu schiefgeht, kann man sich nicht versichern. Ein gewisses Berufsrisiko bleibt immer bestehen.
Bei einem Werkvertrag ist ein Arbeitserfolg geschuldet.
Um die versicherbaren Risiken betriebsspezifisch abzuschätzen und zuverlässig zu decken, lohnt es sich, eine Versicherungsfachperson beizuziehen. Zuvor sollte man sich mit den wichtigsten Grundsätzen vertraut machen. Dazu gehört unter anderem die Kenntnis über die arbeits- und auftragsrechtliche Situation, die beim Ausführen von Arbeiten auf Fremdbetrieben zum Tragen kommt.
Auftrag und Werkvertrag
Führt ein Landwirtschaftsbetrieb Lohnarbeiten aus, spricht man umgangssprachlich von einem Auftrag, den eine Landwirtin oder ein Landwirt dem Lohnunternehmen erteilt. Rechtlich sind Lohnunternehmen und Landwirt durch einen Werkvertrag nach Art. 363 ff. OR miteinander verbunden (siehe Kasten).
Bei einem Werkvertrag ist ein Arbeitserfolg geschuldet. Der Auftraggeber erwartet eine korrekt geerntete Maisparzelle. Dies im Gegensatz zum Auftrag, der zum Beispiel mit einem Betriebsberater abgeschlossen wird. Hier ist ein zielgerichtetes Vorgehen im Interesse des Auftraggebers ebenfalls Bedingung; der Erfolg der vom Berater vorgeschlagenen Massnahmen ist jedoch nicht geschuldet.
Unternehmerisches Risiko
Zu beachten ist, dass Lohnarbeiten in gewissen Bereichen (z. B. Spritzarbeiten, forstwirtschaftliche Arbeiten, Aushubarbeiten) nicht in der Grunddeckung der Betriebshaftpflichtversicherung enthalten sind, sondern als prämienpflichtige Sondergefahr einzuschliessen sind. Wenn der Landwirt wegen einer schlechten Häckselqualität des Silomaises einen Abzug auf der Rechnung vornimmt, zählt dieser Eigenschaden zum unternehmerischen Risiko des Lohnunternehmers und ist über dessen Betriebshaftpflichtversicherung nicht gedeckt.
Häufig lässt sich die Herkunft von Fremdkörpern nicht ermitteln und das «Gschtürm» geht los.
Rollt hingegen nach getaner Arbeit eine Siloballe den Hang hinunter und beschädigt ein Gebäude, ist dies ein Fall für die Betriebshaftpflichtversicherung des Lohnunternehmers, sofern er haftbar gemacht werden kann.
Technische Versicherungen
Auch am Häcksler des Lohnunternehmers kann ein Schaden entstehen, wenn beispielsweise eine Eisenstange, die einen Schacht auf dem Feld markiert, ins Gebiss gerät. Hat der Landwirt oder die Landwirtin vergessen, den Lohnunternehmer über das Vorhandensein der Eisenstange zu informieren, kommt seine Betriebshaftpflichtversicherung für den Schaden auf. Häufig lässt sich die Herkunft von Fremdkörpern aber nicht ermitteln und das «Gschtürm» geht los. Mit einer technischen Versicherung kann sich das Lohnunternehmen gegen solche Schäden absichern (siehe Kasten).
Ebenfalls eingeschlossen werden kann eine Deckung für Ertragsausfall und Mehrkosten. Damit sind einerseits die Erträge versichert, die das Lohnunternehmen verliert, wenn es während der Standzeit des Häckslers Aufträge nicht ausführen kann. Andererseits würde der Versicherer auch die Kosten für die Miete einer Ersatzmaschine übernehmen, weil das Lohnunternehmen dadurch seinen Ertragsausfall vermindert oder bestenfalls ganz verhindert.
Maschinenkaskoversicherung inklusive Maschinenbruch
Die Grunddeckung einer Kaskoversicherung (Kollision, Feuer / Elementar, Diebstahl / Glasbruch) für einen selbstfahrenden Feldhäcksler kann Kosten von beispielsweise 1800 Franken pro Jahr verursachen bei einem Selbstbehalt von 1000 Franken. Mittels Einschluss des Maschinenbruchrisikos sind auch innere Schäden an der Maschine gedeckt. Es ist mit Zusatzkosten von rund 1200 Franken zu rechnen (kalkuliert mit Versicherungssumme auf erstes Risiko von Fr. 20 000 und Selbstbehalt 20 %, mindestens Fr. 1000).
Technische Versicherungen sind nicht billig. Höhere Selbstbehalte helfen, die Kosten im Griff zu behalten. Für sicherheitsbewusste Eigentümerinnen und Eigentümer von teuren Maschinen sind sie aber eine ideale Lösung, um die Risiken von Schäden und Standzeiten zu mildern. Um im Schadenfall keine bösen Überraschungen zu erleben, gilt es, die Versicherungsausschlüsse zu beachten. Dazu zählen insbesondere Alterungsschäden wie Materialermüdung oder normaler Verschleiss. Zudem sind Mängel nicht gedeckt, die grobfahrlässig oder absichtlich herbeigeführt wurden.
Versicherung der Mitarbeitenden
In den seltensten Fällen führt die Besitzerin oder der Besitzer eines Lohnunternehmens alle Arbeiten selbst aus. Zumindest in der Erntesaison sind zusätzlich Aushilfefahrerinnen und -fahrer im Einsatz und gelten als Angestellte. Die gesetzlichen Bestimmungen der Unfallversicherung (UVG) und der beruflichen Vorsorge (BVG) sind zu beachten. In der Unfallversicherung besteht grundsätzlich Prämienpflicht ab dem ersten Lohnfranken. Der beruflichen Vorsorge unterstellt sind Mitarbeitende unter anderem nur, wenn ihr Anstellungsverhältnis länger als drei Monate dauert und ihr Lohn die BVG-Eintrittsschwelle von monatlich rund 1792 Franken überschreitet. Nur während der Dreschsaison eingestellte Aushilfen unterstehen somit nicht der Pensionskassenpflicht.
In aller Regel werden Mitarbeitende von landwirtschaftlichen Lohnunternehmen nach den Bestimmungen der kantonalen Normalarbeitsverträge Landwirtschaft angestellt. Das hat zur Folge, dass der Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung für sie abzuschliessen hat.
Lohnarbeiten ausserhalb der Landwirtschaft
Werden im Lohnunternehmen umfangreiche Tätigkeiten ausserhalb des klassischen Landwirtschaftsbereiches ausgeführt, wie beispielsweise Strassentransporte, Werkstattarbeiten für Dritte, Tiefbauarbeiten oder auch Winterdienste, können sich weitere Konsequenzen ergeben. Neben einer allfälligen Suva-Unterstellung kann auch eine Unterstellung unter einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ein Thema werden. Dazu zählen etwa das Metall- oder das Bauhauptgewerbe. Eine solche GAV- Unterstellung hätte nebst versicherungstechnischen auch arbeitsrechtliche Konsequenzen, was die Arbeitszeit oder den Lohn betrifft.
Der Werkvertrag
Art. 363 OR
Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung.
Art. 364 OR
- Der Unternehmer haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.
- Er ist verpflichtet, das Werk persönlich auszuführen oder unter seiner persönlichen Leitung ausführen zu lassen, mit Ausnahme der Fälle, in denen es nach der Natur des Geschäftes auf persönliche Eigenschaften des Unternehmers nicht ankommt.
- Er hat in Ermangelung anderweitiger Verabredung oder Übung für die zur Ausführung des Werkes nötigen Hilfsmittel, Werkzeuge und Gerätschaften auf seine Kosten zu sorgen.