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Betriebsführung

Widerruf führt zu Odyssee vor Gericht

Eine Frau wollte einem Mann ihren Hof schenken, besann sich später jedoch anders. Seither beschäftigte sich das Bundesgericht mit dem Widerruf des Schenkungsversprechens bereits dreimal. Erledigt ist der Fall aber bis heute nicht.  

Bundesgericht in Lausanne

Bundesgericht in Lausanne

(zvg)

Publiziert am

B räumte A mit Vertrag vom 11. Februar 2017 ein Kaufsrecht an ihrem landwirtschaftlichen Betrieb ein. Im März 2018 focht B den Kaufsrechtsvertrag vor Gericht an und machte geltend, dieser sei wegen Übervorteilung und wegen Irrtums unverbindlich. Das Gericht wies die Klage von B ab, welche den Entscheid erfolglos bis vors Bundesgericht zog.

Im Juli 2020 erklärte A gegenüber B, er wolle das Kaufsrecht ausüben, also den Betrieb von B kaufen. Daraufhin widerrief B ihr «Schenkungsversprechen gemäss Kaufsrechtsvertrag». Im Februar 2021 reichte B eine weitere Klage gegen A ein und beantragte die Feststellung, dass das Schenkungsversprechen widerrufen worden sei. Ausserdem verlangte sie die Befreiung von den Verfahrenskosten, was das Gericht ihr aber nicht gewähren wollte. B gelangte deshalb erneut ans Bundesgericht, blieb aber wiederum erfolglos. Das (Haupt-)Verfahren betreffend den Widerruf des Schenkungsversprechens ist noch immer bei der ersten Instanz hängig.

Ein Gesuch um Rechtsschutz ist nur möglich, wenn der Sachverhalt sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist.

Im September 2021 ging nun auch A gerichtlich gegen B vor. Er reichte ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen ein. Ein solches Gesuch wird in einem einfachen, schnellen Verfahren beurteilt und ist deshalb nur möglich, wenn der Sachverhalt sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist. A beantragte in seinem Gesuch, dass ihm das Eigentum am Betrieb zugesprochen und er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. Das erstinstanzliche Gericht hiess das Gesuch gut. Auf Beschwerde von B hin wurde der Entscheid aber aufgehoben. Daraufhin gelangte A ans Bundesgericht, welches sich also zum dritten Mal mit der Angelegenheit befasste.

Das Bundesgericht erwog, die zur Beurteilung stehenden Fragen seien komplex, die Ausgangslage keinesfalls einfach und klar. Es sei darum nicht möglich, die Angelegenheit im Rahmen des Rechtsschutzes in klaren Fällen zu beurteilen und die Beschwerde von A sei abzuweisen. Das Bundesgericht hielt aber auch fest, dass damit noch nicht gesagt ist, dass sich B im hängigen Verfahren tatsächlich erfolgreich auf den Widerruf des Schenkungsversprechens berufen kann.

Urteil 4A_325 / 2022 vom 22.11.2022

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