Gemäss FLG betragen die Kinderzulagen für jedes Kind bis zum vollendeten 16. Altersjahr 200 Franken. Die Ausbildungszulage beträgt monatlich 250 Franken pro Kind in Ausbildung. Seit dem 1.8.2020 wird die Ausbildungszulage ab dem Start der Ausbildung bezahlt, auch wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt erst 15 Jahre alt ist. Im Berggebiet liegen diese Ansätze jeweils 20 Franken höher. Landwirtschaftliche Arbeitnehmende können, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, zusätzlich eine Haushaltungszulage von 100 Franken pro Monat erhalten. Finanziert werden die Familienzulagen in der Landwirtschaft durch Lohnbeiträge des Arbeitgebers (2 Prozent) auf den Löhnen der familienfremden landwirtschaftlichen Mitarbeitenden sowie durch zusätzliche Steuergelder.
Gestützt auf das FLG haben die mitarbeitenden Familienmitglieder in der Landwirtschaft eine sozialversicherungsrechtliche Sonderstellung. Es sind keine Familienzulagen- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge geschuldet auf den Löhnen des Ehepartners des Betriebsleiters und der Familienmitglieder in auf- und absteigender Linie (Eltern, Grosseltern, Kinder, Enkel) sowie der Schwiegersöhne und Schweigertöchter, die den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen. Die mitarbeitenden Familienmitglieder in der Landwirtschaft unterstehen auch nicht den Versicherungsobligatorien der Unfallversicherung und der Pensionskasse. Ausnahmen von dieser Regel bestehen für Söhne und Töchter, die ihre Lehre auf dem elterlichen Betrieb absolvieren sowie für mitarbeitende Familienmitglieder, die in juristischen Personen (AG, GmbH) tätig sind.
Die landwirtschaftlichen Versicherungsberatungsstellen, die den kantonalen Bauernverbänden angegliedert sind, oder der Beratungsdienst der Agrisano in Brugg, sind Ihnen bei Fragen gerne behilflich.