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Betriebsführung

Zum Pachtvertrag verpflichtet

Der Verkauf des Viehs zweier Vertragspartner setzt das Bundesgericht gleich mit einem Austritt aus der Betriebsgemeinschaft. Aufgrund dieses Austritts steht den beiden anderen Partnern das vertraglich vereinbarte Optionsrecht auf Verpachtung zu.

Bundesgericht in Lausanne

Bundesgericht in Lausanne

(zvg)

Publiziert am

Agronom und Rechtsanwalt

A und B einerseits sowie C und D andererseits betrieben je ein landwirtschaftliches Gewerbe. Um die betriebs- und arbeitswirtschaftliche Situation ihrer jeweiligen Betriebe zu verbessern, arbeiteten sie ab dem Jahr 2000 zusammen. Hierfür schlossen sie einen Vertrag über die Errichtung einer Betriebszweig- und Tierhaltergemeinschaft ab (nachfolgend: BZG-Vertrag). In diesem Vertrag vereinbarten sie unter anderem, dass C und D beim Austritt von A und B aus der Betriebszweig- und Tierhaltergemeinschaft das Vorrecht erhalten, den Betrieb als Pächter weiterzuführen.

Per Ende April 2013 hob das kantonale Landwirtschaftsamt die zuvor anerkannte Betriebszweiggemeinschaft auf, da nicht mehr sämtliche Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt waren. C und D beriefen sich schliesslich auf den BZG-Vertrag und verlangten von A und B die Verpachtung der landwirtschaftlichen Grundstücke des ehemaligen BZG-Betriebs. Da A und B hierfür jedoch nicht Hand boten, reichten C und D eine Klage gegen ihre ehemaligen Partner ein.

Vor Gericht vertraten A und B die Ansicht, C und D hätten gar keinen Anspruch auf Pacht. Die Auflösung der Gemeinschaft stelle nämlich gar keinen Austritt im Sinne des BZG-Vertrags dar. Doch selbst wenn dem so wäre, so sei das Verhalten von C und D rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Rechtsschutz, zumal sie die Verpachtung des ehemaligen BZG-Betriebs erst rund sechseinhalb Jahre nach der Auflösung der Gemeinschaft verlangt hätten.

Das Bundesgericht teilte diese Auffassung nicht. Es kam zum Schluss, dass A und B sehr wohl aus der Betriebszweiggemeinschaft ausgetreten sind, indem sie im Jahr 2012 ihre Viehhabe verkauft hatten. Aufgrund dieses Austritts stehe C und D ein Optionsrecht auf Verpachtung zu, welches sie nun auch nachträglich geltend gemacht hätten. Eine rechtsmissbräuchlich verzögerte Geltendmachung dieses Optionsrechts sei nicht erkennbar.

Das Bundesgericht bestätigte daher, dass A und B aufgrund des BZG-Vertrags dazu verpflichtet sind, mit C und D ein Pachtverhältnis über die betreffenden Parzellen abzuschliessen.

(Urteil 4A_76 / 2021 vom 1.4.2021)

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