A und B einerseits sowie C und D andererseits betrieben je ein landwirtschaftliches Gewerbe. Um die betriebs- und arbeitswirtschaftliche Situation ihrer jeweiligen Betriebe zu verbessern, arbeiteten sie ab dem Jahr 2000 zusammen. Hierfür schlossen sie einen Vertrag über die Errichtung einer Betriebszweig- und Tierhaltergemeinschaft ab (nachfolgend: BZG-Vertrag). In diesem Vertrag vereinbarten sie unter anderem, dass C und D beim Austritt von A und B aus der Betriebszweig- und Tierhaltergemeinschaft das Vorrecht erhalten, den Betrieb als Pächter weiterzuführen.
Per Ende April 2013 hob das kantonale Landwirtschaftsamt die zuvor anerkannte Betriebszweiggemeinschaft auf, da nicht mehr sämtliche Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt waren. C und D beriefen sich schliesslich auf den BZG-Vertrag und verlangten von A und B die Verpachtung der landwirtschaftlichen Grundstücke des ehemaligen BZG-Betriebs. Da A und B hierfür jedoch nicht Hand boten, reichten C und D eine Klage gegen ihre ehemaligen Partner ein.
Vor Gericht vertraten A und B die Ansicht, C und D hätten gar keinen Anspruch auf Pacht. Die Auflösung der Gemeinschaft stelle nämlich gar keinen Austritt im Sinne des BZG-Vertrags dar. Doch selbst wenn dem so wäre, so sei das Verhalten von C und D rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Rechtsschutz, zumal sie die Verpachtung des ehemaligen BZG-Betriebs erst rund sechseinhalb Jahre nach der Auflösung der Gemeinschaft verlangt hätten.
Das Bundesgericht teilte diese Auffassung nicht. Es kam zum Schluss, dass A und B sehr wohl aus der Betriebszweiggemeinschaft ausgetreten sind, indem sie im Jahr 2012 ihre Viehhabe verkauft hatten. Aufgrund dieses Austritts stehe C und D ein Optionsrecht auf Verpachtung zu, welches sie nun auch nachträglich geltend gemacht hätten. Eine rechtsmissbräuchlich verzögerte Geltendmachung dieses Optionsrechts sei nicht erkennbar.
Das Bundesgericht bestätigte daher, dass A und B aufgrund des BZG-Vertrags dazu verpflichtet sind, mit C und D ein Pachtverhältnis über die betreffenden Parzellen abzuschliessen.
(Urteil 4A_76 / 2021 vom 1.4.2021)