F führt einen Landwirtschaftsbetrieb, auf dem er Gemüse in Gewächshäusern und im Freiland produziert. In Ergänzung dazu plant er bereits seit Juni 2013 den Bau einer Biogasanlage (Feststofffermentation). Das für die Realisation dieses Projekts eingereichte Baugesuch von F wurde im September 2014 unter Auflagen gutgeheissen. Die dagegen von mehreren Personen erhobene Beschwerde durchlief zweimal sämtliche Instanzen bis ans Bundesgericht, denn der erste kantonale Entscheid musste infolge Befangenheit der erstinstanzlich involvierten Regierungsrätin aufgehoben werden.
In ihrer zweiten Beschwerde an das Bundesgericht machten die Beschwerdeführer geltend, die Biogasanlage dürfe nicht einfach in einem Baubewilligungsverfahren genehmigt werden, sondern bedürfe einer nutzungsplanerischen Grundlage.
Dieser Ansicht war auch das Bundesgericht: Es stellte fest, dass die fragliche Biogasanlage aufgrund ihrer jährlichen Kapazität von mehr als 5000 t Substrat (Frischsubstanz) von Gesetzes wegen auf ihre Umweltverträglichkeit hätte geprüft werden müssen. Die geplante Anlage beanspruche eine Fläche von über 5000 m 2 und bestünde aus massiven Konstruktionen, welche mit Massen von 90 m Länge und 12 m Höhe «sehr gross dimensioniert» seien. Darüber hinaus tangiere die geplante Fernwärmeleitung Oberflächengewässer und quere eine Kantonsstrasse.
Aus diesen Gründen gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass die geplante Anlage in ihrem Ausmass bedeutende Auswirkungen auf die bestehende Nutzungsordnung nach sich ziehe. Die von F geplante Biogasanlage könne in einem Baubewilligungsverfahren nicht angemessen erfasst werden und sei planungspflichtig. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut. Gleichzeitig hielt es fest, mit der Bejahung der Planungspflicht sei aber nicht gesagt, dass die Biogasanlage am vorgesehenen Standort nicht realisiert werden könnte. Nach mehr als sieben Jahren steht F also wieder am Anfang und muss entscheiden, ob er sein Projekt weiterverfolgen will. Erst nach einer Zonenplanänderung könnte erneut geprüft werden, ob die Anlage bewilligt werden kann.
(Urteil 1C_321 / 2019 vom 27.10.2020).