B ist Alleineigentümer des landwirtschaftlichen Gewerbes W. Er nahm bei der Bank C eine Hypothek auf. Die Hypothekarforderung der Bank wurde mit Schuldbriefen gesichert, welche auf den Grundstücken des Gewerbes lasteten. Da B die Hypothek nicht zurückbezahlte, leitete die Bank ein Betreibungsverfahren auf Grundpfandverwertung gegen B ein. Sie verlangte, dass der Betrieb von B zwangsversteigert und ihre Forderung von rund 744 000 Franken aus dem Verkaufserlös getilgt wird. Wie in Betreibungsverfahren üblich, wurde B deshalb mit einem sogenannten Zahlungsbefehl aufgefordert, die Forderung der Bank zu bezahlen. B wehrte sich gegen die Eintreibung der Forderung, verlor allerdings das entsprechende Gerichtsverfahren.
Rettungsversuch im letzten Moment
Im Oktober 2021, als die Zwangsverwertung kurz bevorstand, wandte sich B’s Ehefrau A an das Betreibungsamt. Sie machte geltend, das landwirtschaftliche Gewerbe W dürfe gemäss bäuerlichem Bodenrecht nur mit ihrer Zustimmung veräussert werden, da sie es mit ihrem Ehemann zusammen bewirtschafte. Ihr müsse ebenfalls ein Zahlungsbefehl zugestellt werden, damit sie diesen anfechten und sich gegen die Verpfändung zur Wehr setzen könne, auch wenn das Gesetz dies nicht ausdrücklich so vorsehe. Der Gesetzgeber habe eine solche Regelung schlicht vergessen. Denn für die Verpfändung einer Familienwohnung, die auch nur mit Zustimmung des Ehepartners veräussert werden dürfe, sei die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Ehegatten explizit vorgesehen.
Kein Versehen des Gesetzgebers
Das Bundesgericht sah dies anders: Es stellte fest, dass sich die Familienwohnung nicht auf dem Betrieb W, sondern auf dem Heimwesen X befinde. Die Familienwohnung liege hier also nicht in den Gebäuden des gepfändeten Landwirtschaftsbetriebs. In einem solchen (Spezial-)Fall müsse dem Ehegatten kein Zahlungsbefehl zugestellt werden, selbst wenn das gepfändete Gewerbe von den Ehegatten gemeinsam bewirtschaftet werde. Bei der von A erwähnten Regelung handle es sich nämlich nicht um ein Versehen, sondern um einen bewussten Entscheid des Gesetzgebers. Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A ab.
Urteil 5A_650 / 2022 vom 13.10.2022