In den letzten Jahren ist der Druck gewachsen, juristische Personen in der Landwirtschaft zu ermöglichen, besonders dann, wenn Grundeigentum vorliegt. Immer mehr Einzelunternehmende stellen sich die Frage, wie das auf dem bäuerlichen Familienbetrieb lastende Risiko minimiert werden kann. Die Antwort, ob man dieses Ziel mit der Gründung einer juristischen Person einfacher erreichen kann, ist in jedem Fall einzeln zu prüfen, da das Risiko oft nicht oder nur zum Teil auf die juristische Person abgewälzt werden kann.
Selbstbewirtschaftung bleibt Haupthindernis
Es ist zwischen juristischen Personen mit und ohne Grundeigentum zu unterscheiden. Mit Grundeigentum ausserhalb der Bauzone spielt das bäuerliche Bodenrecht eine entscheidende Rolle. In der Schweiz wurden in der Vergangenheit, und auch mit der Einführung des bäuerlichen Bodenrechts 1994, die Familienbetriebe gefördert. Es war nie das Ziel die Bauernbetriebe den Kapitalgesellschaften vereinfacht zugänglich zu machen. Das Haupthindernis stellt dabei die Selbstbewirtschaftung dar, welche beim Kauf von Landwirtschaftsland unter Drittpersonen vorausgesetzt wird. Bei Aktiengesellschaften müssen also die Aktionäre die Selbstbewirtschaftung gemäss bäuerlichem Bodenrecht erfüllen.