A arbeitet zu 75 Prozent als selbstständige Landwirtin in ihrem eigenen Betrieb. Daneben ist sie in einem Pensum von 25 Prozent mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 8,5 Stunden als Köchin angestellt und in dieser Funktion über ihren Arbeitgeber obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Eine freiwillige Unfallversicherung für ihre selbstständige Tätigkeit hat sie nicht abgeschlossen.
Am 12.7.2020 war eine Schubkarre, die A auf dem Miststock geleert hatte, zurückgeprallt und gegen einen ihrer Frontzähne gestossen, der dadurch beschädigt wurde. Die Versicherung ihres Arbeitgebers weigerte sich – in Abweichung von einer langjährigen Praxis –, die Kosten für die Folgen dieses Unfalls zu übernehmen. Sie bergründete ihren Entscheid damit, dass es sich bei dem Unfall um einen nicht bei ihr versicherten Berufsunfall handle, da A diesen in Ausübung ihrer selbstständigen Berufstätigkeit als Landwirtin erlitten habe. Der Unfall könne nicht als Nichtberufsunfall qualifiziert werden, nur weil A auf den Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung verzichtet habe.
Dagegen wehrten sich A und die Krankenkasse vor dem Bundesgericht, welches die von der Unfallversicherung vorgenommene Praxisänderung nun als bundesrechtswidrig qualifizierte. Es hielt fest, dass A in ihrer Tätigkeit als selbstständige Landwirtin keinen Berufsunfall im Sinne des Gesetzes erleiden könne, da sie in dieser Funktion weder obligatorisch noch freiwillig unfallversichert sei.
Die Versicherung wurde zur Erbringung von Versicherungsleistungen verpflichtet.
Mit ihrem Pensum von über acht Stunden pro Woche als angestellte Köchin sei sie jedoch bei der Versicherung nicht nur gegen die Folgen von Berufs-, sondern auch gegen diejenigen von Nichtberufsunfällen versichert. Da sich der Unfall im Juli 2020 nicht in Ausübung der Tätigkeit als angestellte Köchin ereignet habe, handle es sich dabei somit um einen durch die Versicherung gedeckten Nichtberufsunfall. Die Beschwerden von A und der Krankenkasse wurden gutgeheissen und die Versicherung wurde zur Erbringung von Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall im Sommer 2020 verpflichtet.
Urteil 8C_485 / 2023, 8C_510 / 2023 vom 19.6.2024