Die vom Parlament am 19. März 2021 verabschiedete Gesetzesänderung erleichtert Tausenden von Patientinnen und Patienten den Zugang zu Medizinalcannabis im Rahmen ihrer Behandlung. Davon betroffen sind vor allem Fälle von Krebs oder Multipler Sklerose, wo Cannabis die chronischen Schmerzen lindern kann. Die vom Bundesrat in die Vernehmlassung geschickte Ausführungsverordnung präzisiert die Bedingungen zur Aufhebung des Handelsverbots für therapeutischen Cannabis und überträgt die Aufsichtsverantwortung vom BAG auf Swissmedic. Medizinalcannabis wird somit von der Liste der verbotenen Betäubungsmittel gestrichen und in die Liste der kontrollierten Betäubungsmittel aufgenommen. Cannabis zu Genusszwecken ist hingegen weiterhin verboten.
Datenerhebung
Um die Entwicklung der Verwendung von Medizinalcannabis zu verfolgen und das Wissen über dessen Wirksamkeit zu vertiefen, werden unter Einhaltung des Datenschutzes über eine befristete Dauer systematisch Daten erhoben. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte werden somit verpflichtet, dem BAG Daten zu den Behandlungen unter Verwendung von cannabishaltigen Arzneimitteln zu übermitteln. Diese Daten dienen einerseits als Grundlage für die wissenschaftliche Evaluation der Massnahmen dieser Revision und andererseits als Referenz für die Kantonsarzt- und Kantonsapothekerämter, für die klinische Forschung sowie für die verschreibenden Ärztinnen und Ärzte. Da die Datenerhebung online und standardisiert über ein vom BAG zur Verfügung gestelltes Datenerfassungssystem erfolgt, sollte sich der administrative Aufwand für die betroffenen Ärztinnen und Ärzte insgesamt verringern. Ausserdem können die behandelnden Ärztinnen und Ärzte über das bereitgestellte Informationssystem Informationen abrufen, die ihnen bei der Behandlung ihrer Patientinnen und Patienten helfen können.
Anbau zugelassen
Der Anbau, die Verarbeitung und das Inverkehrbringen von Medizinalcannabis werden somit im Rahmen des von Swissmedic sichergestellten Zulassungs- und Kontrollsystems möglich. Für den Anbau ist ein zweistufiges Zulassungssystem vorgesehen, das aus einer Gewerbebewilligung und Einzellizenzen zum Anbau besteht. Die Vergütung der Behandlungen auf Cannabisbasis durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung wird separat geprüft.
Quelle: BAG