Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie eingetragene Partnerinnen und Partner von Landwirtinnen und Landwirten sollen bei einer Scheidung für ihre Arbeit finanziell angemessen entschädigt werden: Dies ist Kern eines parlamentarischen Vorstosses (Motion 19.3445).
Die Abklärungen ergaben, dass die geltende Regelung im Zivilgesetzbuch ausreicht, um dem Anliegen Rechnung zu tragen. Die Analyse hat ebenfalls gezeigt, dass weder im Landwirtschaftsgesetz (LwG) noch die weiteren landwirtschaftlichen Spezialgesetze (z.B. Bäuerliches Bodenrecht) konkrete Normen enthalten, die sich mit den nachteiligen Folgen einer Scheidung befassen.
Neue Voraussetzung bei der Finanzierung
Unter Einbezug des Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverbands und des Schweizer Bauernverbands entstand ein Vorschlag zu einer neuen Regelung im Landwirtschaftsgesetz (5. Titel, Art. 89 Abs. 4 LwG): Für verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter soll bei Finanzhilfen für sogenannte einzelbetriebliche Strukturverbesserungen eine neue Voraussetzung gelten.
Die Finanzierung eines Vorhabens soll künftig nur noch unterstützt werden, wenn eine gemeinsame Beratung in Sachen Güterrecht und der Regelung der Mitarbeit durchgeführt wird und/oder ein Nachweis über die Ausrichtung eines Lohns oder eines Teils des Einkommens vorliegt. Eine ähnliche Lösung wurde bereits in den Kantonen Schwyz und Jura eingeführt.
Eine Frage der Gleichstellung
Die beantragte Neuregelung hat keine direkten Auswirkungen auf die Agrarausgaben und die Ressourcen des Bundes. Zuständig für den Vollzug der Strukturverbesserungsmassnahmen sind die Kantone und damit auch für die Überprüfung der neuen Voraussetzung.
Die vorgesehene Anpassung des Gesetzes führt zu einer Stärkung der mitarbeitenden Ehepartnerinnen und Ehepartner in der Landwirtschaft und dient der Förderung der Gleichstellung in der Landwirtschaft. Die Vernehmlassung zur Gesetzesänderung dauert bis am 12. Januar 2024.
Quelle: WBF