Seit Anfang November gilt neu, dass auch Selbständigerwerbende, die indirekt von den Pandemiemassnahmen betroffen sind, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung geltend machen können. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Unternehmen ihr traditionelles Weihnachtsessen auf dem Bauernhof absagen. Dann erleiden Bauernfamilien, die solche Anlässe oder Räume dafür anbieten, Einbussen und können allenfalls Corona-Erwerbsersatzentschädigung beantragen. Es besteht Anspruch, wenn eine selbständigerwerbende Person Umsatz-, Lohn- oder Einkommenseinbussen von mehr als 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 bis 2019 verzeichnet.
Kurzarbeit oder Arbeitsunterbrüche
Am 4. November hat der Bundesrat zudem den Leistungsanspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Personen in einer arbeitgeberähnlichen Funktion ausgeweitet. Das bedeutet, dass zum Beispiel ein Landwirt, der nebenbei mit seiner eigenen GmbH als Kundenmaurer tätig ist, jetzt auch Kurzarbeitsentschädigung geltend machen kann, wenn Aufträge ausbleiben.
Als Folge der hohen Infektionszahlen sind auch immer mehr Bauernfamilien von Quarantänemassnahmen betroffen. Wenn sie ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil sie sich in Quarantäne befinden, besteht ebenfalls Anspruch auf Entschädigung. Familien haben Anspruch, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet ist.
Häufig gestellte Fragen
Zuständig für weitere Informationen und die Anmeldung für das Geltendmachen von Corona-Erwerbsersatzentschädigung ist die Ausgleichskasse, bei der die Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet werden. Der Schweizer Bauernverbandes veröffentlich online zudem Antworten zu häufig gestellten Fragen. Die Antworten werden laufend überarbeitet und aktualisiert.
Quelle: Agrisano