Die wachsenden Wolfsbestände stellen insbesondere die Berggebiete vor grosse Herausforderungen. Mit einer Teilrevision der Jagdverordnung soll der Abschuss von Wölfen weiter erleichtert werden. Die Revision berücksichtigt die Anliegen von verschiedenen Verbänden, die gemeinsam Lösungsvorschläge erarbeitet hatten. Damit soll die Situation für die betroffenen Gebiete entschärft werden, bis ein revidiertes Jagdgesetz in Kraft tritt. Die Vernehmlassung zur Teilrevision der Jagdverordnung dauert bis am 23. Februar 2023.
sg
Grundzüge der Teilrevision der Jagdverordnung
Erleichterte Abschüsse schadenstiftender Einzelwölfe: Neu soll explizit der Abschuss von Einzelwölfen (nicht zu einem Rudel gehörende Tiere) auch innerhalb von Rudelterritorien möglich sein. Erfahrungen aus den letzten Jahren haben gezeigt, dass Einzeltiere auch in Rudelrevieren herumstreifen und Schaden anrichten können.
In Gebieten, in denen Wölfe unterwegs sind und bereits früher Schäden zu verzeichnen waren, soll neu die für den Abschuss von Einzelwölfen massgebende Schadenschwelle von 10 auf 8 Nutztierrisse gesenkt werden. Zudem sollen neu Einzelwölfe auch abgeschossen werden können, wenn eine erhebliche Gefährdung von Menschen besteht.
Sofortiger Abschuss eines Wolfs bei erheblicher Gefährdung von Menschen: Neu soll die Revision die Möglichkeit eines unverzüglichen Abschusses schaffen, wenn ein Wolf eines Rudels plötzlich und unvorhergesehen Leib und Leben von Menschen bedroht. Ein solcher Abschuss soll ohne die Zustimmung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) möglich sein.
Regulierung von Rudeln ohne Reproduktion: Kantone können schon heute mit Zustimmung des Bundes Wolfsrudel regulieren, wenn die Wölfe grossen Schaden oder eine erhebliche Gefährdung von Menschen verursachen. Dies trifft aber nicht zu auf Rudel, in denen im betreffenden Jahr keine Jungtiere auf die Welt gekommen sind. Mit der Teilrevision der Jagdverordnung soll nun künftig bei Regulationsabschüssen neu auch ein Jungtier des Vorjahres erlegt werden können. Voraussetzung dafür ist auch hier ein grosser Schaden oder die erhebliche Gefährdung von Menschen sowie ein regional gesicherter Wolfsbestand.
Anrechnung von verletzten Rindern oder Pferden an den Schaden: Neu sollen nicht nur von Wölfen getötete, sondern auch schwer verletzte Rinder, Pferde sowie Neuweltkameliden (z. Bsp. Lamas oder Alpakas) als grosser Schaden angerechnet werden können. Diese neue Bestimmung soll sowohl bei Regulationseingriffen in Rudeln, als auch bei Massnahmen gegen einzelne Wölfe gelten.
Quelle: BAFU