Höhere AHV/IV-Renten und deren Auswirkungen

Die AHV/IV-Renten wurden per 1. Januar 2023 erhöht. Die Anpassung hat auch Auswirkungen auf die Grenzbeträge der obligatorischen beruflichen Vorsorge, Steuerabzüge und die Entschädigung im Rahmen der Erwerbsersatzordnung.

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Die AHV/IV-Renten wurden per 1. Januar 2023 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst und um 2,5 Prozent erhöht. Die minimale AHV/IV-Rente stieg um 30.- auf 1‘225.- Franken pro Monat, die Maximalrente wurde um 60.- auf 2‘450.- Franken erhöht. Gemäss AHV-Gesetz prüft der Bundesrat in der Regel alle zwei Jahre, ob eine Anpassung der AHV/IV-Renten an die Preis- und Lohnentwicklung angezeigt ist. Beträgt die Teuerung innerhalb eines Jahres mehr als vier Prozent, erfolgt die Anpassung früher.

Anpassung der Grenzbeträge bei Angestellten

Die Anpassung der minimalen AHV-Rente hat auch Auswirkungen auf die Grenzbeträge der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Säule 2a) der landwirtschaftlichen Angestellten. Die Lohnsumme minus dem Koordinationsabzug entspricht dem versicherten Lohn in der Pensionskasse. Dieser Koordinationsabzug wird nun von 25‘095.- auf CHF 25‘725.- Franken erhöht, die Eintrittsschwelle steigt somit von 21‘510.- auf 22‘050.- Franken. Die Eintrittsschwelle beziffert die jährliche Lohnhöhe, ab der man in der obligatorischen beruflichen Vorsorge versichert ist. Der minimal koordinierte BVG-Lohn, also der minimale versicherte Lohn, beträgt neu 3‘675.- Franken.

Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt neu 7‘056.- Franken (2022: 6‘883.- Fr.) für Personen, die bereits eine 2. Säule haben, respektive 35‘280.- Franken (2022: 34‘416 Fr.) für Personen ohne 2. Säule. Auch diese Anpassungen traten auf den 1. Januar 2023 in Kraft.

Weitere Anpassungen

In der Erwerbsersatzordnung (EO) wurde der Höchstbetrag der Entschädigung von aktuell 245.- auf 275.- Franken erhöht. Anpassungen gibt es auch bei den Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen, wobei der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs angepasst wurde.

Fragen?

Bei Fragen sind Ihnen die landwirtschaftlichen Versicherungsberatungsstellen, die den kantonalen Bauernverbänden angegliedert sind, oder der Beratungsdienst der Agrisano in Brugg behilflich.

Quelle: Agrisano

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