Änderungen bei der Berücksichtigung des Vermögens

Voraussetzung für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) ist eine AHV- oder IV-Rente. Auch eine Hilflosenentschädigung oder Taggelder der IV können zu einem EL-Anspruch führen. EL erhalten nur Personen, die in der Schweiz wohnen. Das Prinzip der EL ist eigentlich einfach: Reichen die Einnahmen nicht aus, um die Grundbedürfnisse zu decken, übernehmen die EL die Differenz.

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Am 1. Januar dieses Jahres ist die EL-Reform in Kraft getreten. Eine einschneidende Änderung dieser Reform betrifft die Anrechnung des Vermögens. Bisher bestand für den Erhalt von EL keine Vermögensobergrenze. Künftig haben nur noch Personen mit einem Vermögen von weniger als 100'000 Franken (Ehepaare 200'000) Anspruch auf EL. Der Wert von selbstbewohnten Liegenschaften wird dabei nicht berücksichtigt. Der Grundsatz, dass ein Teil des Vermögens als jährlicher Vermögensverzehr angerechnet wird, bleibt bestehen.

Dazu ein Beispiel: Frau Meier bezieht eine IV-Rente. Sie hat keine weiteren Einnahmen, aber ein Vermögen von 75'000 Franken auf der Bank. Zur Berechnung des Vermögensverzehrs wird der sogenannte Freibetrag von 30'000 Franken abgezogen. Das ergibt ein anrechenbares Vermögen von 45'000 Franken. Vom anrechenbaren Vermögen wird nun ein Teil als Vermögensverzehr angerechnet (beispielsweise 1/15 bei IV-Renten). Dies bedeutet, dass ihr 3'000 Franken als Einkommen angerechnet werden. Folglich reduzieren sich ihre Ergänzungsleistungen. Aber Achtung: Angenommen, das Vermögen von Frau Meier wäre über 100'000 Franken, wäre sie gar nicht anspruchsberechtigt. Alle Änderungen finden sind bei der Informationsstelle AHV/IV zu finden.

Die Berater der landwirtschaftlichen Versicherungsberatungsstellen, die den kantonalen Bauernverbänden angegliedert sind, oder der Beratungsdienst der Agrisano in Brugg, stehen Ihnen bei Fragen zum Versicherungsschutz gerne zur Verfügung.

Quelle: Agrisano

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